Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Die Einhaltung der bezüglich des Baus und der Unterhaltung der Bahn zu erlassenden 
Vorschriften wird auf den Theilstrecken, bei welchen Staatsstraßen oder andere öffentliche 
Wege in der Längsrichtung für Bahnzwecke benützt werden, soweit die Sicherheit und 
Ordnung des Straßenverkehrs und die Instandhaltung der Straße in Frage steht, durch 
die zuständigen Behörden des Departements des Innern überwacht. Bezüglich des Be- 
triebs auf der genannten Strecke steht diesen Behörden ein Aussichtsrecht insoweit zu, 
als dies die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs erfordert. 
Im Uebrigen greifen, soweit die Bahnanlagen öffentliche Wege berühren, die von 
dem Ministerium des Innern, hinsichtlich der Benützung öffentlicher Gewässer die von 
den zuständigen Wasserpolizeibehörden zu erlassenden Vorschriften Platz. 
Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden Kosten hat der 
Unternehmer zu ersetzen. 
Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs- 
anstalten, steht das Recht zu, die Ausführung des Bahnbaues jederzeit durch einen tech- 
nischen Kommissär überwachen zu lassen. Der Unternehmer hat über den Beginn der 
Bauarbeiten und sodann vierteljährlich über den jeweiligen Stand der Arbeiten dem 
Ministerium Anzeige zu erstatten. 
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten und sonstigen Angestellten 
des Unternehmers werden nach Darlegung ihrer Befähigung durch die von der Aufsichts- 
behörde bezeichnete Eisenbahnstelle beeidigt. 
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Eisenbahnstelle die in Art. 12 des Gesetzes 
vom 12. August 1879, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. De- 
zember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, sowie in 
Art. 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 1845, betreffend die Verwaltung der Eisenbahn= 
polizei, erwähnten Strafbefugnisse auszuüben hat. 
S. 6. 
Der Bau der Bahnen ist nach Maßgabe der Vorschriften vorzunehmen, welche in 
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und den 
dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen enthalten sind.
	        
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