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7) Nach Vollendung der Bahn hat der Unternehmer auf seine Kosten die Vermark-
ung und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen
Flächenänderungen sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwendeten
Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Beschreibung
der Bahn mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über die
Kosten des Baus für jede einzelne Strecke dem Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen, auch auf An-
fordern die Belege für die Baukostenrechnung anzuschließen. Die gleichen Aus-
fertigungen sind im Falle der Vornahme von Ergänzungs= und Erweiterungs-
bauten einzureichen.
S. 10.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn von Degerloch über die Neue
Weinsteige nach Stuttgart und der Strecke zur Einführung in den Ort Vaihingen a. d. F.
muß spätestens am 1. Juli 1905 erfolgen.
Treten Ereignisse ein, welche den Beginn oder die Fortsetzung des Baues ohne
Schuld des Unternehmers wesentlich erschweren, so kann auf sein Ansuchen eine Ver-
längerung der Frist gewährt werden.
§. 11.
Für den Betrieb der Bahnen gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
1) Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver-
kehrsanstalten, bleibt vorbehalten:
die Festsetzung der größten zulässigen Fahrgeschwindigkeit für jede Bahnstrecke,
. die Erlassung von Vorschriften für die regelmäßige Untersuchung der Bahn
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand,
die Genehmigung der Signalordnung, der Dienstvorschriften und der für das
Publikum geltenden Bestimmungen,
die Festsetzung der Zahl der Nichtraucher-Abtheilungen in den der Personen-
beförderung dienenden Zügen.
2) Zu Einführung der reglementarischen und Tarifbestimmungen, sowie der Tarif-
sätze, ferner zur Festsetzung und Aenderung des Fahrplans ist die Genehmig-
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