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8. 13.
Die Staatseisenbah ltung wird auf den gegenseitigen Verkehr mit Stationen
der Nebenbahn dirette Tarife erstellen, soweit hiefür ein Bedürfniß sich ergibt.
Dabei soll davon ausgegangen werden, daß in Absicht auf den Güterverkehr eine
hälftige Theilung der Abfertigungsgebühr stattfindet, wenn und insolange eine gleiche
Maßnahme beim direkten Verkehr mit anderen an die Württ. Staatsbahn angeschlossenen
Privatbahnen Platz greift.
S. 14.
Der Unternehmer ist verpflichtet:
1) seine Betriebsrechnung nach den von dem Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ertheilten Vorschriften einzurichten
und der Regierung zu der von ihr zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebs-
rechnungsabschluß einzureichen, ·
2) die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nach-
weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auf-
sichtsbehörde in den von ihr festgesetzten Fristen einzureichen.
S. 15.
Der Königlichen Staatsregierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch
Bahnen zu konzessionieren, welche sich an die in dieser Konzession bezeichneten Bahnen
als Abzweigung oder Verlängerung anschließen oder dieselben kreuzen.
Ist der Unternehmer geneigt, solche Bahnen selbst zur Ausführung zu bringen und
zu betreiben, so wird ihm unter sonst gleichen Bedingungen der Vorzug gegeben werden.
S. 16.
Der Unternehmer ist verpflichtet, Anschlußgleise (Industriegleise u. s. w.) unter den von
dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
im einzelnen Fall festzustellenden Bedingungen zuzulassen und in Betrieb zu nehmen.
F. 17.
Die während der ganzen Dauer der Konzession erforderlichen Ernenerungs= und
Unterhaltungsarbeiten der Bahn sammt Zubehör hat der Unternehmer in der Art zu be-
wirken, daß die Bahnen und das Betriebsmaterial stets in gutem Zustand sich befinden.