Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

448 
S. 18. 
Die Gesellschaft hat neben dem im Handelsgesetzbuche vorgeschriebenen Reservefonds 
zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des Ober- 
baues und der Betriebsmittel, sowie zur Bestreitung von Ausgaben, welche durch außer- 
gewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle veranlaßt werden, einen Erneuerungs- 
fonds nach einem vom Unternehmer vorzulegenden und von dem Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, festzustellenden und periodisch 
zu revidirenden Regulativ zu bilden. 
Wenn und solange der angesammelte Erneuerungsfonds als für seine Zwecke aus- 
reichend erscheint, können weitere Zuweisungen an ihn mit Zustimmung des Ministeriums 
unterbleiben. 
8. 19. 
Der Unternehmer hat zur Sicherstellung der ihm durch gegenwärtige Konzessions- 
urkunde und durch die Vorschriften über die Benützung öffentlicher Wege auferlegten 
Verpflichtungen eine Kaution von 15 000 J entweder in baar oder durch Verpfändung 
von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates zu stellen, die, falls sie 
mindestens zu 31200 verzinslich sind, zum Neunwerth, andernfalls zum Kurswerth be- 
rechnet werden. 
Die Kaution haftet insbesondere für die von dem Unternehmer etwa beizutreibenden 
Kosten und Strafen und für die unter Umständen von ihm zu ersetzenden Kosten der 
Wiederherstellung der benutzten öffentlichen Wege in den vorigen Stand. 
Ist die Kaution durch Inanspruchnahme vermindert worden, so ist der Unternehmer 
verpflichtet, sie binnen drei Wochen von der ihm zugehenden Aufforderung an auf den 
ursprünglichen Betrag wieder zu ergänzen. 
Die Kaution kann zur Hälfte ihres Betrags von der Aufsichtsbehörde zu Gunsten 
der Staatskasse für verfallen erklärt werden, falls der vorgeschriebene Termin für die 
Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahnen von Degerloch über die Neue Weinsteige 
nach Stuttgart und zur Einführung in den Ort Vaihingen a. d. F. nicht eingehalten wird. 
F. 20. 
Die ertheilte Konzession kann von dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, im Allgemeinen oder in Ansehung einer einzelnen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.