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Auf Verlangen hat der Unternehmer die Benützung des Bahneigenthums zur Führung
der staatlichen Leitungen unentgeltlich zu gestatten, soweit dies mit dem Bahnbetrieb
vereinbar ist, auch hat er die Anbringung der staatlichen Leitungen an den zu Bahn-
zwecken dienenden Gestängen ohne besondere Vergütung zuzulassen; andererseits wird ihm
gestattet, an den staatlichen Telegraphengestängen am Bahnkörper die Bahntelegraphen-
leitungen durch die Organe der Telegraphenverwaltung gegen Ersatz der Kosten an-
bringen zu lassen.
Bei gemeinsamer Benützung von Gestängen werden die Unterhaltungskosten für
diese und die Leitungen je nach der Zahl der Leitungsdrähte vertheilt.
F. 28.
Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, auf Verlangen der Postverwaltung auf den
Strecken Vaihingen a. d. F.—Möhringen—Neuhausen a. d. F., Degerloch— Möhringen und
Hohenheim—Möhringen mit allen fahrplanmäßigen Zügen die Postsendungen in einem
den Anforderungen der Postverwaltung gemäß einzurichtenden und zu unterhaltenden
Wagenraum zu befördern. Die Vergütung hiefür wird, soweit nicht im einzelnen Fall
besondere Vereinbarung getroffen wird, nach Maßgabe der von dem Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, erlassenen allgemeinen
Bestimmungen über die Leistungen der Privateisenbahnen für Zwecke der Postbeförderung
bemessen.
Die elektrischen Motorwagen können nur zur Beförderung von Briefposten und
Zeitungspacketen in einem verschlossenen am Wagen angebrachten Behälter durch Ver-
mittlung des Eisenbahnpersonals oder unter Begleitung eines Postschaffners benützt werden.
S. 29.
Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern= und
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, die das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt
haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere über die
Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur
Anwendung zu bringen.