Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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A. Vormusterung des Pferdebestaudes im Frieden. 
S. 1. 
Zur Gewinnung einer zuverlässigen Uebersicht über den Pferdebestand des Landes 
und zur Beschleunigung der Pferdeaushebung im Mobilmachungsfall finden im Frieden 
Vormusterungen statt, deren Ergebniß in fortgesetzt richtig zu haltenden Listen nieder- 
gelegt wird. 
Die Vormusterungen werden unter Mitwirkung des Oberamtmanns oder seines ge- 
setzlichen Stellvertreters durch militärische Pferdevormusterungs-Kommissare") abgehalten, 
deren Zahl nach dem Pferdebestand und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse 
besonders bestimmt ist. 
Jedem Kommissar wird ein Vormusterungsbezirk zugewiesen; die Abgrenzung dieser 
Bezirke wird auf Vorschlag des Generalkommandos durch die Ministerien des Innern 
und des Kriegswesens festgesetzt. 
S. 2. 
Die Vormusterungs-Kommissare haben im Laufe von achtzehn Monaten sämmtliche 
Pferde ihres Bezirkes (Ausnahmen siehe §. 4) ein Mal zu mustern. 
Die Kommissare theilen hierzu ihre Bezirke in thunlichst kleine Unterbezirke, damit 
in erster Linie eine möglichst geringe Belästigung der Pferde haltenden Bevölkerung ver- 
ursacht wird. Ein Zusammenziehen der Pferde aus mehreren Orten ist, wenn diese zu 
verschiedenen Oberamtsbezirken gehören, ausgeschlossen, im Uebrigen aber insoweit zu ver- 
meiden, als nicht ganz besondere Verhältnisse das Zusammenziehen zweckmäßig erscheinen 
lassen. Größere Orte sind in mehrere Ortsbezirke zu zerlegen, innerhalb welcher die 
Musterungen, örtlich und zeitlich getrennt, stattzufinden haben. Bei Ansetzung der 
Musterungsorte und -Zeiten ist nach Möglichkeit Rücksicht auf die örtlichen und jeweiligen 
wirthschaftlichen Verhältnisse zu nehmen. Insbesondere ist während der landwirthschaftlich 
wichtigsten Zeiträume der einzelnen Bezirke die Musterung in denselben möglichst aus- 
zusetzen. 
*) Die Kommissare haben das Recht, während der Musterungsreise für sich und ihren Burschen Quartier 
und Verpflegung auf Grund des Naturalleiflungsgesetzes gegen Baarzahlung in Anspruch zu nehmen (vergl. §. 25, 
2 Fr. V. V.), auch dürfen sie, wenn ihr eigenes Fuhrwerk während der Musterung unbrauchbar wird, gegen Be- 
zahlung der Bundesrathssätze Fuhrwerk anfordern.
	        
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