Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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8. 3. 
Die Abgrenzung der Unterbezirke, die Festsetzung der Musterungsorte und -Zeiten 
und die Anordnungen für deren Bekanntmachung sind zwischen den Kommissaren und 
den Oberämtern zu vereinbaren. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheiden die Ministerien des Innern und des 
Kriegswesens. 
8. 4. 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, seine sämmtlichen Pferde zur Musterung zu ge- 
stellen, mit Ausnahme: 
a. der unter vier Jahre alten Pferde, 
. der Hengste, 
. der Stuten, die entweder hochtragend) sind oder innerhalb der letzten 14 Tage 
abgefohlt haben, 
. der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen Deutschen Gestütbuch“ oder den dazu 
gehörigen offiziellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und 
von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers, 
. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, 
. der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig sind oder wegen An- 
steckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen, 
. der Pferde, welche bei einer früheren Musterung der Pferde des Gemeindebezirks 
als dauernd kriegsunbrauchbar bezeichnet worden sind“) 
. der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. 
Außerdem sind die Vorstände der Kreisregierungen befugt, unter besonderen Um- 
ständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit 
sind auch die Oberämter hierzu ermächtigt. 
Bei hochtragenden Stuten (c) ist der Pferde-Vorführungsliste (Anl. A) der Deck- 
schein beizufügen. 
—— 
S. 
+ = 
— 
— 
") Als hochtragend sind Stuten zu betrachten, deren Abfohlen innerhalb der nächsten vier Wochen zu er- 
warten ist. Die vierwöchige und die in c bezeichnete vierzehntägige Frist werden vom Vormusterungstermin an 
gerechnet. 
*) Die „vorübergehend kriegsunbrauchbaren“ find von der Vorführung nicht befreit.
	        
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