Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

459 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien; ) 
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3) die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienst- 
gebrauch gehaltenen Pferde; 
4) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, 
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes am 
Tage der Musterung unbedingt nothwendigen eigenen Pferde; 
5) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beför- 
derung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß; 
6) die Königlichen Staatsgestüte; 
7) die städtischen Berufsfeuerwehren; 
8) die städtischen Polizei-Verwaltungen. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig 
vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine 
zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
S. 5. 
Die Ortsvorsteher, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu den 
Musterungsterminen einzufinden, zur Listenführung eine schreibgewandte Person zur Ver- 
fügung zu stellen und ein Verzeichniß der im Gemeindebezirk vorhandenen Pferde nach 
dem Muster Anlage A (Pferde-Vorführungsliste) in doppelter Ausfertigung vor- 
zulegen, ) sowie die Vorführungsliste der letzten Musterung mitzubringen. Sie sind ver- 
pflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen 
Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der Reihenfolge der 
Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an dem linken Backenstück der Halfter eines jeden 
  
*) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirthschafts- 
betrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind. 
*#) In das Verzeichniß find die nach §. 4 nicht gestellungs= bezw. nicht vorführungspflichtigen Pferde mit 
Ausnahme der in §. 4 Abs. 1 unter c genannten Stuten nicht einzutragen. Die Eintragung der letzteren ist 
erforderlich, weil sie zu den als vorübergehend kriegsunbrauchbar bis zur nächsten Musterung zurückgestellten 
Pferden zählen (zu vergl. die Spalte 5 erste Unterspalte der Anlage 4A). 
Beide Ausfertigungen müssen bezüglich der Eintragungen seitenweise genau übereinstimmen. 
Aulage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.