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2. einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militärkommissar,
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann.
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission:
a) ein vom Ministerium des Innern zu bezeichnender Thierarzt oder ein militä-
rischerseits zu kommandirender Roßarzt und
b) drei von der Amtsversammlung von drei zu drei Jahren zu wählende Schätzer.
S. 16.
Zu Schätzern müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das volle
Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als An-
lage F beigefügten „Eidesformular“ durch den Civilkommissar vor Beginn des Ab-
schätzungsgeschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigte Abschrift der darüber aufzunehmenden
Verhandlung dem National beizufügen.
Neben den drei Schätzern werden in jedem Oberamtsbezirk drei Stellvertreter für
dieselben gewählt, von denen einer schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist.
Die Schätzer, deren Stellvertreter, sowie die etwa zuzuziehenden Thierärzte erhalten
Reiseentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen, welche über die entsprechenden Ge-
bührnisse bei der Abschätzung von Flurschäden durch die Kaiserliche Ausführungs-Ver-
ordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzblatt S. 937) zum Gesetz über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden getroffen sind.
Für die oberamtlichen Bureaugehilfen, welche außerhalb des Oberamtssitzes bei der
Aushebung mitwirken, dürfen Diäten und Reisekosten nach den Sätzen gewährt werden,
welche für die Staatsbeamten der zehnten Rangstufe jeweils bestimmt sind.
S. 17.
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls übersenden die Oberämter auf dem
raschesten Wege den Ortsvorstehern die im Frieden vorbereiteten Befehle, an welchem Orte
und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) die in §. 18 Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten
Pferde, sowie die auszuhebenden Fahrzeuge zu gestellen sind.
Die Schätzer (zu vergl. auch §. 16 Abs. 2) und der Thierarzt, letzterer, sofern er
nicht militärischerseits kommandirt ist, sind entsprechend zu benachrichtigen.
Auf Grund der durch die Telegraphenverwaltung an alle Gemeinden sofort über-