Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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sandten Telegramme, „daß die Mobilmachung befohlen und welches der 1. Mobilmachungs- 
tag ist,“ haben die Ortsvorsteher die Gestellung der Pferde und Fahrzeuge zur Aus- 
hebung in der bereits im Frieden angeordneten Weise (§F. 13) zu veranlassen, auch wenn 
ihnen im Mobilmachungsfall eine weitere Weisung Seitens des Oberamts nicht zu- 
kommen sollte. 
Die Oberämter haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der 
Ordnung während der Aushebung und die Heranziehung der nöthigen Polizeimannschaften 
(Landjäger, Schutzleute, Polizeidiener) vorzubereiten. 
8. 18. 
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen: 
1. die gemäß §. 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der linken Seite 
die Bestimmungstäfelchen (§. 5) zu befestigen; 
2. die bei der letzten Musterung als „vorübergehend kriegsunbrauchbar“ bezeich- 
neten Pferde, soweit sie nicht marschunfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr 
den Stall nicht verlassen dürfen; 
mit Ausschluß der in §. 4 Abs. 1, 2 und 4 bezeichneten Pferde: 
a)y die seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde des Aus- 
hebungsbezirkes, 
b) die Pferde der Händler, Tattersalls und dergl. 
Die Ortsvorsteher sind für die vollzählige und rechtzeitige Gestellung der Pferde ver- 
antwortlich und verpflichtet, persönlich bei der Aushebung zu erscheinen. Sie legen der 
Aushebungskommission die bei der letzten Musterung ausgefüllte Vorführungsliste, in 
welcher die zur Aushebung vorgeführten Pferde durch Unterstreichen kenntlich gemacht 
sind, sowie ein nach dem Muster der Vorführungsliste aufgestelltes Verzeichniß der in 
Zugang gekommenen Pferde vor. 
Es werden zunächst die letztgenannten Pferde gemäß §. 6 durch den Militärkom- 
missar gemustert und dann die bereits früher gemusterten Pferde einer nochmaligen Prüfung 
unterzogen. Ueber das Ergebniß ist Eintrag in das Zugangsverzeichniß und in die Vor- 
führungsliste zu machen, in letztere, soweit eine Aenderung der früheren Einträge in 
Frage kommt. 
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