Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Aus diesen drei Schätzungen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer 
sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Schätzungen geheim bleiben. Dieser 
Durchschnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende 
Schätzungssumme. 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Schätzer gehören, so hat dieser sich der Ab- 
schätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein. 
g. 21. 
Bei der Abnahme müssen die Pferde durch den bisherigen Besitzer versehen 
sein mit: 
Halfter, 
Trense, 
zwei mindestens 2 Meter langen Stricken und 
gutem Hufbeschlag. 
Der Werth dieser Stücke ist in der Schätzung mit enthalten. 
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte 
die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. 
Wenn die Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen 
nicht genügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten bei Auszahlung der Schätzungs- 
summe in Abzug gebracht. Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu 
veranlassen. 
§. 22. 
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere für 
kriegsbrauchbar erklärte Pferde derselben Klasse zu stellen, so kann hierauf in Ausnahme- 
fällen von der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und 
Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden. 
g. 23. 
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär- 
kommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne an der 
linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer Mähnentafel versehen, auf
	        
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