Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Betrag  der  Erbschaftssteuer  selbst  und  nicht  die  Kosten  der  zwischen  den  Erbinteressenten  in
deren  besonderem  Interesse  geführten  Prozesse.
Art.  6.

Insoweit  eine  Zuwendung  zur  Vergeltung  für  Leistungen  bestimmt  ist,  welche  mit  dem
Anfalle  übernommen  werden,  hat  bei  Berechnung  der  Steuer  der  Werth  dieser  Leistungen  von
der  Zuwendung  in  Abzug  zu  kommen.

Art.  7  (7  Abs.  1,  8  Abs.  1).

Auf  (Grundstücke  und  denselben  gleichstehende  Rechte,  welche  sich  außerhalb  Bayerns
befinden,  erstreckt  sich  die  Steuerpflicht  nicht.

Innerhalb  Bayerns  befindliche  Grundstücke  und  denselben  gleichstehende  Rechte  unterliegen
  der  Erbschaftssteuer  ohne  Unterschied,  ob  der  Erblasser  Bayer  oder  Nichtbayer  war
und  ob  er  seinen  Wohnsitz  in  Bayern  hatte  oder  nicht.

Art.  8  (7  Abs.  2,  8  Abs.  21.

Anderes  als  das  im  Art.  7  bezeichnete  Vermögen  unterliegt  der  Erbschaftsstener,  wenn
der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes,  im  Falle  der  Todeserklärung  bei  dem  Beginnc  der
Verschollenheit,  seinen  Wohnsitz  in  Bayern  hatte.

Soweit  hienach  außerhalb  Bayerns  befindliches  Vermögen  der  Besteuerung  unterliegt,
wird  auf  die  Erbschaftssteuner  die  in  dem  Staate,  in  welchem  sich  das  Vermögen  befindet,
von  diesem  Vermögen  zu  entrichtende  Erbschaftsabgabe  angerechnet.

Hatte  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes,  im  Falle  der  Todeserklärung  bei  dem
Beginne  der  Verschollenheit,  keinen  Wohnsitz,  so  unterliegt  das  bewegliche  Vermögen  der
Erbschaftsstener  soweit  es  zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers,  im  Falle  der  Todeserklärung
zur  Zeit  der  Erlassung  des  die  Todeserklärung  aussprechenden  Urtheils,  sich  in  Bayern  befindet.

Art.  9.

Für  den  Fall,  daß  der  Erblasser  seinen  Wohnsitz  in  einem  Staate  gehabt  hat,  in  dem
die  Erbschaftssteuer  nach  anderen  als  den  im  Art.  8  bestimmten  Grundsätzen  erhoben  wird,
oder  Angehöriger  eines  solchen  Staates  gewesen  ist,  kann  das  Staatsministerium  der  Finanzen
zum  Zwecke  der  Ausgleichung  und  thunlichster  Vermeidung  einer  Doppelbesteuerung  anordnen,
daß  das  bewegliche  Vermögen

1.  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  des  Erblassers  der  Erbschaftssteuer  unterliegt,
wenn  der  Erblasser  bayerischer  Staatsangehöriger  gewesen  ist;
2.  ohne  Rücksicht  auf  den  Wohnsitz  und  die  Staatsangehörigkeit  des  Erblassers  der
Erbschaftsstener  unterliegt,  wenn  das  Vermögen  sich  in  Bayern  befindet.
Art.  10  (9).

Bei  Anwendung  der  Bestimmungen  in  Art.  8,  9  gelten  die  in  Bayern  angestellten

Beamten  eines  anderen  Staates  nicht  als  in  Bayern  wohnhaft.