—
—
—
*
489
Anlage E (zu S. 19).
National
der
ausgehobenen Mobilmachungspferde
aus dem
Oberamtsbezirk:
Vormusterungsbezirk:
Bemerkungen.
u In dem ebenfalls nach Anlage E besonders aufzustellenden National der als Reserve ausgehobenen Pferde (§. 19
Abs. 2 zweiter Fall) hat die Ueberschrift zu lauten: „National der als Reserve ausgehobenen Mobilmachungs-
pferde u. s. w.“, wobei die Worte „als Reserve“ handschriftlich einzusetzen sind. In den für die Transportführer
bestimmten Nationalen (§. 25 vorletzter Abs.) erhält die Ueberschrift durch handschriftliche Ergänzung die Fassung:
„National der für (folgt der Truppentheil) ausgehobenen Mobilmachungspferde u. s. w.“
Das National der ausgehobenen Mobilmachungspferde ist am Schluß von den Aushebungskommissaren und den
Schätzern durch Unterschrift, Ortsangabe und Datum zu vollziehen. Das Gleiche gilt für das National der als
Reserve ausgehobenen Mobilmachungspserde. Dagegen sind die für die Transportführer bestimmten Nationale vom
Militärkommissar allein zu vollziehen.
m= Das ausgefüllte und vollzogene National der ausgehobenen Mobilmachungspferde wird durch den Eintrag der in
§. 20 Abs. 1 bezeichneten Bescheinigung zur Liquidation der abgenommenen Pferde (8. 20 Abs. 2 u. §. 27). Nach
Eintrag dieser Bescheinigung ist unter der Ueberschrift auf der Titelseite handschriftlich hinzuzusetzen: „Zugleich
Liquidation über die abgenommenen Pferde“.
. Für die Ausfüllung der Nationale der ausgehobenen Mobilmachungspferde und der Nationale der als Referve aus-
gehobenen Mobilmachungspferde hat das Oberamt die erforderliche Schreibhilfe bereit zu stellen, wogegen die Aus-
füllung der für die Transportführer bestimmten Nationale durch militärische Schreibkräfte erfolgt.
In der Spalle 5 werden Beträge von einer halben Mark und darüber für eine volle Mark gerechnet; Beträge unter
einer halben Mark bleiben außer Ansatz. In den für die Transportführer bestimmten Nationalen wird von der
Spalte 5 nur die Unterspalte „Durchschnittsbetrag in Zahlen“ ausgefüllt.