Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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fönigliche  Verordunng,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Ladwigsburg  zur  Erwerbung  des  für  die  gerstellung

  einer  Industriegleisanlage  in  Ludwigsburg  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
Zwangsenteignung.  Vom  25.  September  1902.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),  verordnen
  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Stadtgemeinde  Ludwigsburg  wird  ermächtigt,  zum  Zweck  der  Herstellung  der
von  ihr  beschlossenen  Gleisanlage  zur  Verbindung  des  Industriegebiets  im  nordwestlichen
Theil  der  Stadt  Ludwigsburg  mit  dem  Bahnhof  daselbst  die  hiezu  erforderlichen  Grundstücke
  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben.

Das  Industriegleis  zweigt  vom  nordwestlichen  Theil  des  Bahnhofs  Ludwigsburg  ab,
überschreitet  die  Moltke=  und  die  Franzosenstraße,  biegt  hierauf  bei  der  Wernerstraße  in
die  Franzosenstraße  ein  und  folgt  dieser  Straße  und  dem  Vizinalweg  Nr.  1  bis  zur
Solitudestraße.  Zunächst  soll  das  Gleis  nur  bis  zur  Westgrenze  der  Franzosenstraße
geführt  werden.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Stadtgemeinde  Ludwigsburg
  durch  den  Oberbürgermeister  Dr.  Hartenstein  und  den  Oekonomieverwalter
Knorpp  in  Ludwigsburg  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  25.  September  1902.
Wilhelm.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.