Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

fur Bereitung eines gekochten Pflasters, 
*. 
* 
57 
Pfennig. 
einschliesslich 
des Wiederver- 
ampfens des zur 
2 einer gekochten Salbe, Bereitung etwa 
% « nöthigen Wassers, 
9 eines gekochten Schleimes, z. B. 
Mucilago Salep, 
9 eines granulirten Pulvers, 
einschliesslie h des zur Bereitung etwa nothwendigen 
destillirten Wassers und der Arbeit des Kolirens 
Anmerkung. Wenn mehrere der unter b genannten 
oder wenn verschiedene der unter a und b aufgezäbl- 
ten Arbeiten bei Anfertigung derselben Arznei aus- 
geführt werden, so darf der Gesammtzuschlag 1 zur 
Grundtaxe 40 Pf. nicht überschreiten. 
II. Für die Abtheilung von Arzneiformen: 
für 4etzstifte, Bacillen, Bougies, Suppositorien und 
— 
* 
3 
Vaginalkugeln jedes Stüuck 
Boli von 2 bis zu 10 Stuück 
jedes weitere Stück 
Gelatinekapseln einschliesslich des Funens der. 
selben je ein Stück 
Granula, Pastilli, sowie Pillen einschliesslich 
des Bestreuungsmittels, je bis zu 30 Stück 
Pulver, comprimirte, jedes Stück sammt hBe- 
feuchtungsmittel und Compression 
Pulver, jedes Stück sammt Papierkapseln 
Pulver, jedes Stück sammt Wuchspapierkapseln 
Pulver, jedes Stück sammt Limousinkapseln 
Pulver, jedes Stück sammt Gelatinekapseln 
Pulrer, jedes Stück sammt Glus'chen 
Pulver, jedes Stück sammt zurückgebrachtem 
Glas’chen . 
abgetheilte Fluseigkeiten jedes stuck sammt 
Glas bis 30 Gramm. 
abgetheilte Flüssigkeiten jedes stuen sammt 
zurückgebrachtem Glas bis 30 Gramm. 
abgetheilte grobe Pulver jedes Stück 
abgetheilte Salben jedes Stück 
abgetheilte Spezies jedes Stück 
30 
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