Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Pfonnig. 
III. Bei folgenden besonderen Arbeiten: 
für Abdampfen im Wasserbad 
für jede zu wercimpsecen 100 Gramm oder 
weniger .. ...10 
fur Extinktion von Onecksilber ... 80 
für Streichen eines Pflasters bis zur —*“" von 
je 100 gem einschliesslich des etwa noth- 
wendigen Erweichens und Schmelzens 10 
bei grösseren Pflastern wird für je weitere 
20 dem berechnet 1 
Fur das anzuwendende Zeug werden berechnet bei 
Leder- oder Seidenzeug für je 100 dem. 10 
bei Schirting oder Leinwand für je 100 Odem.. 5 
Das Bestreichen des Randes mit Klebpflaster etc. 
ist in obige Preise mit eingerechnet. 
für Bereitung einer Gelatinesalbe (z. B. Zinkleim) 40 
für Zerkleinerung jeder Art von in der Taxe der 
Arzneimittel nicht schon zerkleinert aufge- 
führten Arzneistoffen bei über 50 bis 500 
Gramm Gesammtgewicht 20 
für Ueberziehen der Pillen mit Collodinm, Tink. 
turen und dergl. einschliesslich des Ueber- 
zugsmaterials für jede Anzahll 10 
für Ueberziehen der Pillen mit Gold, Silber, Gela. 
tine oder Keratin aussehlieslich des Ueher- 
zugsmaterials für je 30 Stück oder weniger 30 
für Sterilisation 
bis 200 Gramm .. ..·.30 
über 200 bis 1000 Gramm .. . . 40 
uber 1000 Gramm . .. 80 
Anmerkung. Wo bei den sub II und III *7“ 
geführten Arzneiformen und Arbeiten zugleich ein- 
zelne oder mehrere der unter Ià undb bezeichneten 
Arbeiten nothwendig werden, darf auch der für 
diese ausgesetzte Zuschlag von 20 Pf. oder 30 Pf. 
beziehungsweise 40 Pf. in Anrechnung kommen.
	        
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