Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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hauses auf einer inmitten des Orts Trossingen gelegenen, bis zu 12 a großen Grund- 
fläche ermächtigt, die hiezu erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im 
Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Gemeinde Trossingen 
durch den Ortsvorsteher und den Gemeindepfleger daselbst vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Schwarzwaldkreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 18. November 1902. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Lekanntmachung des Justizministeriums, 
betrefsend die Verkaufspreise des Regierungsblattes und des Reichs-Gesetzblattes. 
Vom 19. November 1902. 
Der Abonnementspreis für den Jahrgang 1903 des Regierungs- 
blattes ist auf 4 ¾4 und derjenige des Reichs-Gesetzblattes auf 1. M 20, 
für das Exemplar festgesetzt worden. 
Die Abonnementsgebühren für die durch die Post zu versendenden Exemplare dieser 
Blätter sind, wie bisher, von den Abonnenten an die betreffenden Poststellen zu bezahlen 
und von diesen bis zum 31. Dezember laufenden Jahres an die Justi zministerial- 
kasse einzusenden. 
Die in Stuttgart wohnenden Abonnenten können nach ihrer Wahl entweder bei 
einer der hiesigen Postanstalten oder bei der Expedition des Regierungsblattes, Graben- 
straße 3, oder bei der Justizministerialkasse, Karlsstraße Nr. 1, vorausbezahlen. 
Der Preis für den vollendeten Jahrgang beträgt 
für das Regierungsblatt 
von 1903 an .. 1.M, 
—□ 
für die älteren Jahrgange. 34,
	        
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