Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

578 
8. 14. 
Wer bei der Prüfung die erforderlichen Kenntnisse nicht gezeigt hat, ebenso wer nach 
8. 10 Abs. 2 und 3 von der Prüfung ausgeschlossen wurde, kann sich der Prüfung 
wiederholt unterwerfen. 
S. 15. 
Vor dem Beginn der Prüfung hat jeder Kandidat die vorgeschriebene Gebühr bei 
dem Prüfungs-Sekretär zu erlegen. 
g. 16. 
Kandidaten, welche die Prüfung nach der gegenwärtigen Verordnung oder nach 
Verkündung der letzteren gemäß der K. Verordnung vom 28. November 1866 erstanden 
haben, erhalten die Bezeichnung „Wasserbautechniker"“. 
Diejenigen, welche die besondere Prüfung im Wasserbaufache früher erstanden haben, 
dürfen sich als Wasserbautechniker bezeichnen. 
S. 17. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt in der Weise in Wirksamkeit, daß erstmals im 
Jahre 1907 die Prüfung im Wasserbaufach nach den Bestimmungen dieser Verordnung 
vorgenommen wird. 
Im Jahre 1906 wird letztmals nach der K. Verordnung vom 28. November 1856 
geprüft werden. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung be- 
auftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 29. November 1902. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.