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8. 14.
Wer bei der Prüfung die erforderlichen Kenntnisse nicht gezeigt hat, ebenso wer nach
8. 10 Abs. 2 und 3 von der Prüfung ausgeschlossen wurde, kann sich der Prüfung
wiederholt unterwerfen.
S. 15.
Vor dem Beginn der Prüfung hat jeder Kandidat die vorgeschriebene Gebühr bei
dem Prüfungs-Sekretär zu erlegen.
g. 16.
Kandidaten, welche die Prüfung nach der gegenwärtigen Verordnung oder nach
Verkündung der letzteren gemäß der K. Verordnung vom 28. November 1866 erstanden
haben, erhalten die Bezeichnung „Wasserbautechniker"“.
Diejenigen, welche die besondere Prüfung im Wasserbaufache früher erstanden haben,
dürfen sich als Wasserbautechniker bezeichnen.
S. 17.
Die gegenwärtige Verordnung tritt in der Weise in Wirksamkeit, daß erstmals im
Jahre 1907 die Prüfung im Wasserbaufach nach den Bestimmungen dieser Verordnung
vorgenommen wird.
Im Jahre 1906 wird letztmals nach der K. Verordnung vom 28. November 1856
geprüft werden.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 29. November 1902.
Wilheln.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.