Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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8.  14.
Wer  bei  der  Prüfung  die  erforderlichen  Kenntnisse  nicht  gezeigt  hat,  ebenso  wer  nach
8.  10  Abs.  2  und  3  von  der  Prüfung  ausgeschlossen  wurde,  kann  sich  der  Prüfung
wiederholt  unterwerfen.
S.  15.
Vor  dem  Beginn  der  Prüfung  hat  jeder  Kandidat  die  vorgeschriebene  Gebühr  bei
dem  Prüfungs-Sekretär  zu  erlegen.

g.  16.

Kandidaten,  welche  die  Prüfung  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  oder  nach
Verkündung  der  letzteren  gemäß  der  K.  Verordnung  vom  28.  November  1866  erstanden
haben,  erhalten  die  Bezeichnung  „Wasserbautechniker"“.

Diejenigen,  welche  die  besondere  Prüfung  im  Wasserbaufache  früher  erstanden  haben,
dürfen  sich  als  Wasserbautechniker  bezeichnen.

S.  17.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  in  der  Weise  in  Wirksamkeit,  daß  erstmals  im
Jahre  1907  die  Prüfung  im  Wasserbaufach  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung
vorgenommen  wird.

Im  Jahre  1906  wird  letztmals  nach  der  K.  Verordnung  vom  28.  November  1856
geprüft  werden.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.


Gegeben  Bebenhausen,  den  29.  November  1902.

Wilheln.
Breitling.  Pischek.  Zeyer.  v.  Soden.  Weizsäcker.  v.  Schnürlen.