Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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für entlassene Strafgefangene untersteht und wer zum Fürsorger für ihn bestellt 
ist. Das Oberamt hat einen solchen Vermerk auch in die den Landjägerstellen 
zuzufertigende Liste einzutragen. 
Stuttgart, den 18. November 1902. 
Breitling. Pischek. 
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, 
betressend den Vollzug des Grsetzes über die Unfallfürsorge für Gesangene vom 30. Juni 1900. 
Vom 10. Dezember 1902. 
Zum Vollzug des Gesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene, vom 
30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 356) wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Die Erfüllung der durch das Gesetz den Ausführungsbehörden (§. 8 a. a. O.) 
zugewiesenen Aufgaben liegt, soweit der Unfall Gefangene betroffen hat (§. 1 Abs. 1 
a. a. O.), dem Strafanstaltenkollegium, soweit der Unfall Personen betroffen hat, welche 
von öffentlichen Besserungsanstalten, Arbeitshäusern, Armenbeschäftigungsanstalten 2c. 
zwangsweise beschäftigt werden (§. 1 Abs. 2 a. a. O.) den Kreisregierungen ob. 
S. 2. 
Ueber Beschwerden (§. 11 Abs. 5, §. 16 Abs. 1 a. a. O.) entscheidet, falls der 
angefochtene Bescheid von dem Strafanstaltenkollegium erlassen worden ist, das Justiz- 
ministerium, falls der Bescheid von einer Kreisregierung erlassen worden ist, das 
Ministerium des Innern. 
F. 3. 
Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des §. 12 des Gesetzes sind die Oberämter. 
Stuttgart, den 10. Dezember 1902. 
Breitling. Pischek.
	        
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