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4. Juli 1898 (Reg. Blatt S. 149) erkannten Haftstrafen, welche die Dauer von vier
Wochen übersteigen, werden, wenn deren Erstehung von der erkennenden Behörde in
Anwendung des Art. 3 Abs. 3 des genannten Landespolizeistrafgesetzes in der für den
Vollzug von Gefängnißstrafen eingerichteten Strafanstalt angeordnet ist und der Verur-
theilte bei dem Strafantritt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gleichfalls in den
obengenannten Jugendabtheilungen zu Rottenburg beziehungsweise Gotteszell vollzogen.
Die sonstigen von den Gerichten gegen jugendliche Personen erkannten Haftstrafen ge-
langen in den amtsgerichtlichen Gesängnissen zum Vollzug.
Gefangene der Jugendabtheilungen zu Rottenburg und Gotteszell, deren Strafdauer
über das zurückgelegte 20. Lebensjahr hinausgeht, sind bis zum vollendeten 20. Lebens-
jahr und, falls der dann noch zu verbüßende Strafrest die Dauer von drei Monaten
nicht übersteigt, bis zur Verbüßung dieses Strafrestes in der Jugendabtheilung zu behalten.
8. 8.
Gefängnißstrafen, welche in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge mit einer in einer
Strafanstalt zu verbüßenden Haftstrafe (8. 6 Abs. 2, 8. 7 Abs. 2) zu erstehen sind, gelangen
in der zur Verbüßung dieser Haftstrafe zuständigen Strafanstalt zum Vollzug, auch wenn
an sich nach den in der gegenwärtigen Verfügung aufgestellten Zuständigkeitsgrenzen der
Vollzug der betreffenden Gefängnißstrafe in einer andern Strafanstalt oder in dem amts-
gerichtlichen Gefängniß zu bewirken wäre.
8. 9.
Wenn in dem Straferkenntnisse gemäß 8. 60 des Strafgesetzbuchs die Anrechnung
erlittener Untersuchungshaft auf die erkannte Freiheitsstrafe ausgesprochen ist, so ist be-
züglich der in der gegenwärtigen Verfügung aufgestellten Zuständigkeitsgrenzen stets die
Dauer der nach Abrechnung der Untersuchungshaft noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe
als entscheidend zu betrachten, während auf die etwa gemäß 8. 482 der Strafprozeßordnung
anzurechnende Untersuchungshaft keine weitere Rücksicht zu nehmen ist.
Wird eine noch nicht in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe im Gnadenweg ihrer Zeit-
dauer nach gemildert, so ist in der fraglichen Richtung gleichfalls, wenn nicht ausdrücklich
eine anderweitige Anordnung getroffen wird, die Dauer der noch zu vollziehenden Frei-
heitsstrafe maßgebend.