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8. 10.
Dem Strafanstaltenkollegium wird die Ermächtigung ertheilt, wofern dies zur
Erhaltung eines den Räumlichkeiten entsprechenden Gefangenenstandes nothwendig wird,
nicht nur die höchste Altersgrenze, bis zu welcher nach 8. 3 die Strafvollziehung bei dem
Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen regelmäßig im Zellengefängniß stattzufinden hat,
niederer oder höher festzusetzen, sondern auch bei vorübergehender Ueberfüllung des Zellen-
gefängnisses oder eines der Landesgefängnisse zu Hall und Rottenburg die Versetzung einer
größeren Anzahl von Gefangenen oder einer gewissen Gattung von solchen innerhalb der
genannten Strafanstalten anzuordnen. Auch steht dem Strafanstaltenkollegium die Ent-
scheidung zu, wenn die Versetzung eines Gefangenen zwischen dem Zellengefängniß und
den genannten Landesgefängnissen in Frage kommt.
Von den Strafvollstreckungsbehörden veranlaßte, den Vorschriften der S§. 1 bis 9
zuwiderlaufende Einweisungen sind Seitens der betreffenden Strafanstaltsverwaltungen
zur Kenntniß des Strafanstaltenkollegiums zu bringen, welches dem Justizministerium
Vorlage zu machen hat.
S. 11.
Die vorstehende Verfügung tritt am 1. Januar 1903 in Kraft und findet auf alle
in diesem Zeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafen Anwendung.
Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verfügung des Justizministeriums vom 8. August 1884,
betreffend die Vollziehung der Freiheitsstrafen, Reg. Blatt S. 177 und Amtsblatt des
Justizministeriums S. 43, mit den sämmtlichen behufs Abänderung und Ergänzung der-
selben ergangenen Verfügungen, soweit dieselben noch zu Recht bestehen, außer Wirksamkeit.
Stuttgart, den 16. Dezember 1902.
Breitling.
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.