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der vorstehend bezeichneten Pension, welcher dem Maße der durch den Unfall
herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht.
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig dienst- oder erwerbsunfähig,
sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht be-
stehen kann, so ist für die Dauer dieser Hilflosigkeit die Pension bis zu hundert Prozent
des Diensteinkommens zu erhöhen.
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet arbeits-
los ist, kann in den Fällen des Abs. 2 Ziff. 2 die Pension bis zum vollen Betrage des
Abs. 1 vorübergehend erhöht werden.
Steht dem Verletzten nach anderweiter gesetzlicher Bestimmung ein höherer Betrag
zu, so erhält er diesen.
Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind dem Verletzten außerdem die noch
erwachsenden Kosten des Heilverfahrens (§. 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbeunfall-Ver-
sicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzblatt 1900, S. 585) zu ersetzen. Die vorher erwachsenden
Kosten des Heilverfahrens können dem Verletzten, auch wenn er einen Anspruch auf
Pension oder Rente nicht hat, ersetzt werden.
Beamte im Sinne des Abs. 1 sind sämmtliche unter Art. 1 sowie diejenigen unter
Art. 118 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 211) fallenden Personen,
welche als Anwärter auf eine etatsmäßige Stelle im Staatsdienst beschäftigt sind oder
welchen auf Grund Vertrags oder allgemeiner Dienstvorschrift in Krankheitsfällen ein
Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder Taggeldes mindestens für dreizehn Wochen
nach der Erkrankung zusteht, ferner die dem Landjägerkorps zugetheilten Angestellten an
den gerichtlichen Gefängnissen und Strafanstalten.
Art. 2.
Die Hinterbliebenen solcher in Art. 1 bezeichneten Personen, welche in Folge eines
im Dienste erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten:
1) als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch auf
Sterbenachgehalt zusteht, den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens oder
des einmonatlichen Ruhegehalts des Verstorbenen, jedoch mindestens fünfzig Mark;
2) eine Rente. Diese beträgt
a. für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung, ebenso für