Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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der vorstehend bezeichneten Pension, welcher dem Maße der durch den Unfall 
herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit entspricht. 
Ist der Verletzte in Folge des Unfalls nicht nur völlig dienst- oder erwerbsunfähig, 
sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht be- 
stehen kann, so ist für die Dauer dieser Hilflosigkeit die Pension bis zu hundert Prozent 
des Diensteinkommens zu erhöhen. 
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet arbeits- 
los ist, kann in den Fällen des Abs. 2 Ziff. 2 die Pension bis zum vollen Betrage des 
Abs. 1 vorübergehend erhöht werden. 
Steht dem Verletzten nach anderweiter gesetzlicher Bestimmung ein höherer Betrag 
zu, so erhält er diesen. 
Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind dem Verletzten außerdem die noch 
erwachsenden Kosten des Heilverfahrens (§. 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gewerbeunfall-Ver- 
sicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzblatt 1900, S. 585) zu ersetzen. Die vorher erwachsenden 
Kosten des Heilverfahrens können dem Verletzten, auch wenn er einen Anspruch auf 
Pension oder Rente nicht hat, ersetzt werden. 
Beamte im Sinne des Abs. 1 sind sämmtliche unter Art. 1 sowie diejenigen unter 
Art. 118 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Blatt S. 211) fallenden Personen, 
welche als Anwärter auf eine etatsmäßige Stelle im Staatsdienst beschäftigt sind oder 
welchen auf Grund Vertrags oder allgemeiner Dienstvorschrift in Krankheitsfällen ein 
Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder Taggeldes mindestens für dreizehn Wochen 
nach der Erkrankung zusteht, ferner die dem Landjägerkorps zugetheilten Angestellten an 
den gerichtlichen Gefängnissen und Strafanstalten. 
Art. 2. 
Die Hinterbliebenen solcher in Art. 1 bezeichneten Personen, welche in Folge eines 
im Dienste erlittenen Betriebsunfalls gestorben sind, erhalten: 
1) als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung Anspruch auf 
Sterbenachgehalt zusteht, den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens oder 
des einmonatlichen Ruhegehalts des Verstorbenen, jedoch mindestens fünfzig Mark; 
2) eine Rente. Diese beträgt 
a. für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung, ebenso für
	        
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