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Art. 3.
Die Fürsorge erstreckt sich auf die Folgen von Unfällen bei häuslichen und anderen
Diensten, zu denen Personen der in Art. 1 bezeichneten Art neben der Beschäftigung im
Betriebe von ihren Vorgesetzten herangezogen werden.
Art. 4.
Als Diensteinkommen, welches der Berechnung der in Art. 1 und 2 bezeichneten
Bezüge zu Grunde zu legen ist, gilt das gesammte von dem Beamten zuletzt bezogene
dienstliche Einkommen, mit Ausnahme derjenigen Nebenbezüge, welche einen Ersatz für
Dienst= oder Repräsentationsaufwand bilden. Amtsemolumente, deren Betrag ihrer
Natur nach wechselnd ist, werden in Ermangelung anderweiter deshalb getroffener Fest-
setzungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letztvorangegangenen
Etatsjahre zur Anrechnung gebracht.
Erreicht das jährliche Diensteinkommen nicht den dreihundertfachen Betrag des für
den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Taglohns gewöhnlicher erwachsener Tag-
arbeiter (§. 8 des Krankenversicherungsgesetzes, Reichs-Gesetzblatt 1892 S. 417), so ist
dieser Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen.
Bleibt der nach Abs. 2 zu Grunde zu legende Betrag hinter dem Jahresarbeits-
verdienste zurück, welchen während des letzten Jahres vor dem Unfall Personen bezogen
haben, welche mit Arbeiten derselben Art in demselben Betrieb oder in benachbarten gleich-
artigen Betrieben beschäftigt waren, so ist dieser Jahresarbeitsverdienst der Berechnung
der Rente zu Grunde zu legen. Der eintausendfünfhundert Mark übersteigende Betrag
kommt nur zu einem Drittel zur Anrechnung.
Bleibt bei den Beamten, welche nicht mit Pensionsberechtigung angestellt sind, die
nach vorstehenden Bestimmungen der Berechnung zu Grunde zu legende Summe unter
dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in welchen solche Beamte nach den
bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt werden können, so ist
der letztere Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen.
Art. 5.
Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legende Dienstein-
kommen in Folge eines früher erlittenen, nach den gesetzlichen Bestimmungen über Un-