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fallversicherung oder Unfallfürsorge entschädigten Unfalls geringer, als der vor diesem
Unfall bezogene Lohn oder das vor diesem Unfall bezogene Diensteinkommen, so ist die
aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente oder Penfion dem Dienst-
einkommen bis zur Höhe des der früheren Entschädigung zu Grunde gelegten Jahres-
arbeitsverdienstes oder Diensteinkommens hinzuzurechnen.
Art. 6.
Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens, der Bezug
der Hinterbliebenenrente mit dem Ablauf des Sterbenachgehalts oder, soweit solcher nicht
gewährt wird, mit dem Ablauf derjenigen Zeit, für welche nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1
das Diensteinkommen oder die Pension weiter bezogen ist.
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer
Krankenkasse oder der Gemeindekrank sicherung an, so wird bis zum Ablauf der drei-
zehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls die Pension und der Ersatz der Kosten des
Heilverfahrens um den Betrag der von der Krankenkasse oder der Gemeindekranken-
versicherung geleisteten Krankenunterstützung gekürzt. Der Anspruch auf das Sterbegeld
und vom Beginn der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf die Pension sowie
auf den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens geht bis zum Betrage des von der Kranken-
kasse gezahlten Sterbegeldes beziehungsweise bis zum Betrage der von dieser gewährten
weiteren Krankenunterstützung auf die Krankenkasse über. Als Werth der freien ärztlichen
Behandlung, der Arznei und der Heilmittel (§. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krankenversicherungs-
gesetzes) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des Krankengeldes.
Fällt das Recht auf den Pensions= oder Rentenbezug im Laufe des Monats, für
welchen die Pension oder Rente gezahlt war, fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen.
Wenn für einen Theil des Monats die Pension für den Verletzten mit der Rente für
die Hinterbliebenen zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag zu
beanspruchen.
Art. 7.
Ein Anspruch auf die in den Art. 1 bis 3 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn
der Verletzte den Unfall (Art. 1) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat,
wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensionsanspruchs
gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem
öffentlichen Dienstzweig aberkannt worden ist.