Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

593 
fallversicherung oder Unfallfürsorge entschädigten Unfalls geringer, als der vor diesem 
Unfall bezogene Lohn oder das vor diesem Unfall bezogene Diensteinkommen, so ist die 
aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente oder Penfion dem Dienst- 
einkommen bis zur Höhe des der früheren Entschädigung zu Grunde gelegten Jahres- 
arbeitsverdienstes oder Diensteinkommens hinzuzurechnen. 
Art. 6. 
Der Bezug der Pension beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens, der Bezug 
der Hinterbliebenenrente mit dem Ablauf des Sterbenachgehalts oder, soweit solcher nicht 
gewährt wird, mit dem Ablauf derjenigen Zeit, für welche nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 
das Diensteinkommen oder die Pension weiter bezogen ist. 
Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer 
Krankenkasse oder der Gemeindekrank sicherung an, so wird bis zum Ablauf der drei- 
zehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls die Pension und der Ersatz der Kosten des 
Heilverfahrens um den Betrag der von der Krankenkasse oder der Gemeindekranken- 
versicherung geleisteten Krankenunterstützung gekürzt. Der Anspruch auf das Sterbegeld 
und vom Beginn der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf die Pension sowie 
auf den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens geht bis zum Betrage des von der Kranken- 
kasse gezahlten Sterbegeldes beziehungsweise bis zum Betrage der von dieser gewährten 
weiteren Krankenunterstützung auf die Krankenkasse über. Als Werth der freien ärztlichen 
Behandlung, der Arznei und der Heilmittel (§. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krankenversicherungs- 
gesetzes) gilt die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des Krankengeldes. 
Fällt das Recht auf den Pensions= oder Rentenbezug im Laufe des Monats, für 
welchen die Pension oder Rente gezahlt war, fort, so ist von einer Rückforderung abzusehen. 
Wenn für einen Theil des Monats die Pension für den Verletzten mit der Rente für 
die Hinterbliebenen zusammentrifft, so haben die Hinterbliebenen den höheren Betrag zu 
beanspruchen. 
Art. 7. 
Ein Anspruch auf die in den Art. 1 bis 3 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn 
der Verletzte den Unfall (Art. 1) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, 
wegen dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Pensionsanspruchs 
gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem 
öffentlichen Dienstzweig aberkannt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.