Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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beamten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni 1894, be- 
treffend die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer Hinterbliebenen (Reg. Blatt 
S. 163), gegen die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte zustehen, gehen in Höhe der 
den Entschädig chtigten auf Grund der statutarischen Festsetzung zu zahlenden Be- 
träge auf den Kommunalverband über. 
Art. 14. 
Gegen das Reich stehen den in Art. 1, 2 und 13 bezeichneten Personen aus würt- 
tembergischen Landesgesetzen weitergehende Ansprüche als auf die gedachten Bezüge 
nicht zu. 
Derselben Beschränkung unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere 
Bundesstaaten und gegen Kommunalverbände, sofern für deren Beamte durch die Landes- 
gesetzgebung beziehungsweise durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im 
Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der Art. 1 bis 7 mindestens 
gleichkommende Fürsorge getroffen ist und durch die Gesetzgebung des bezüglichen Bundes- 
staats weitergehende Ansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen aus den Landes- 
gesetzen gegenüber dem Reich sowie den Bundesstaaten und Kommunalverbänden aus- 
geschlossen sind. 
  
Art. 15. 
Die in Art. 1 §§. 1 und 2 des Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und für Personen 
des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 (Reichs-Gesetzblatt S. 211) aufgeführten Per- 
sonen, desgleichen die Beamten anderer Bundesstaaten und der deutschen Kommunal= 
verbände sowie deren Hinterbliebene, für welche durch die Landesgesetzgebung oder durch 
statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls 
eine den Vorschriften der Art. 1 bis 7 mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen 
ist, haben wegen eines Unfalls (Art. 1) aus württembergischen Landesgesetzen einen An- 
spruch auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Schadens nur in Höhe der ihnen 
danach zukommenden Bezüge sowohl gegen das Reich und den württembergischen Staat, 
wie gegen diejenigen württembergischen Kommunalverbände, welche für ihre Beamte die 
. Unfallfürsorge in dem vorgedachten Umfang getroffen haben. Derselben Beschränkung 
unterliegen die Ansprüche dieser Personen gegen andere Bundesstaaten außer Württem- 
„ berg und die nichtwürttembergischen Kommunalverbände unter der Voraussetzung, daß 
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