Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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einen Unfall erleiden, so können die Bestimmungen in Art. 1 bis 9 des gegenwärtigen Ge- 
setzes unter der in Art. 17 Abs. 2 bezeichneten Bedingung zur entsprechenden Anwendung 
gebracht werden. 
Bei den Landjägern tritt in diesem Falle die für dieselben bestehende Unterstützungs- 
anstalt an die Stelle der betreffenden Wittwenkasse (Art. 9 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2). 
Art. 19. 
Das Gesetz vom 23. Mai 1890, betreffend die Fürsorge für Beamte in Folge von 
Betriebsunfällen (Reg. Blatt S. 93), wird aufgehoben. 
Unsere sämmtlichen Ministerien sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. Dezember 1902. 
Wilheln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Verfügung sämmtlicher Ministerien, 
bekreffend den Vollzug des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und für Personen des Loldaten- 
sKtandes vom 18. Juni 1901, sowie des Landesgesetzes, betreffend die Upfallfürforge für Heamtr, 
vom 23. Dezember 1902. Vom 23. Dezember 1902. 
Zum Vollzug des Reichs-Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und für Personen des 
Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 (Reichs-Gesetzblatt S. 211), sowie des Landesgesetzes, 
betreffend die Unfallfürsorge für Beamte, vom 23. Dezember 1902 (Reg. Blatt S. 589) 
wird hiemit verfügt, daß die in §. 8 Abs. 1 des ersteren Gesetzes und in Art. 8 Abs. 1 
des letzteren Gesetzes bezeichneten Verrichtungen der „unteren Verwaltungsbehörde“ 
von den Oberämtern wahrzunehmen sind. 
Stuttgart, den 23. Dezember 1902. 
Breitling. v. Soden. Pischek. Weizsäcker. v. Schnürlen. Zeyer. 
–——— 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Cyr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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