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stönigliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Gesammtgemeinde Laufen am Kocher zu Erhebung einer örk-
lichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 22. Dezember 1902.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be-
steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887,
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.-
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
S. 1.
Der Gesammtgemeinde Laufen am Kocher wird die Erhebung einer örtlichen
Verbrauchsabgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum
31. März 1905 gestattet.
8. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gesammtgemeinde Laufen am Kocher zur Biererzeugung
verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner unge-
schrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig
Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 22. Dezember 1902.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.