Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Württembergische Eisenbahngesellschaft. 
Konzessionen zum Bau und Betrieb folgender Linien: 
Ebingen—Onstmettingen 
Gaildorf — Untergröningen 
Amstetten—Laichingen 
Jagstfeld —Neuenstadt 
Vaihingen a. E.—Enzweihingen 387. 
Amstetten—Gerstetten 6 
Ermächtigung zur Zwangsenteignung für die Linie Gaildorf— Untergröningen. 23. 
Württembergischer Rennverein. Vereinigung mit dem Neuen Klub. 73. 
Württem bergischer Verein für entlassene Strafgefangene. Schutzfürsorge für die unter 
Polizeiaufsicht gestellten Personen. 581. 
Wulz-Schäfer-Stiftung (Genehmigung). 34. 
Wurm-Kepler-Stiftung (Genehmigung). 433. 
Wurzach—Roßberg (Eisenbahn). Zwangsenteignung. 505. 
Aenderungen der 
Sonsesssonsurkunde. 2. 
Zahlungsbefehl im gemeindegerichtlichen Verfahren. 65. 221. 
Zentralleitung des Wohlthätigkeitvereins. Grundbestimmungen. 423. 
Zeugnisse s. ärztliche Zeugnisse, Einjährig-Freiwillige, Prüfungen. 
(Zeugnisse, welche dänische Unterthanen vor der Eheschließung beizubringen haben. 142.) 
Zivilvorsitzende der Ersatzkommissionen. 511. 
Zollstellen. Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. 377. 
Zollstrafsachen. Versehung des Amtes der Staatsanwaltschaft bei den Amtsgerichten und den 
Schöffengerichten. 619. 
Zuchthausgefangene s. Strafvollzug. 581. 
Zuffenhausen. Errichtung eines Gewerbegerichts. 70. 
Zuständige Behörden (Vollzug der Arbeitergesetzgebung) s. Verwaltungsbehörden. 34. 83. 84. 
599. 603. 
Verhängung von Disziplinarstrafen über Forstbeamte. 603. 
Auslieferung von Verbrechern an das Ausland. 601. 
s. auch Kameralämter. 
Zwangsenteignung. Ermächtigung zur Erwerbung des für die nachgenannten Unternehmungen 
erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. 
Unternehmer: Königliche Verordnung vom: 
Eisenbahn Laupheim—Schwendi 15. April. 89. 
Staatseisen= „ Roßberg—Wurzach 25. September. 505. 
bahnverwaltung.] Erweiterung des Bahnhofs Plochingen 25. September. 507. 
  
« » ,, Ulm 25. Septeniber. 508.
	        
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