14 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Januar 15.)
bloß in die Stellung des Regierten, sondern daß er bei diesen Fragen in
die Stellung des Mitwirkenden tritt. Ich glaube, es ist ein großer Fehler
unserer bisherigen Organisation im Schulwesen gewesen, daß man den
Lehrerstand in dieser Beziehung nicht genügend mitbeteiligt und auch nicht
genügend äußerlich gewürdigt und geachtet hat — dann zweitens dem Vertreter
der Konfessionsgemeinde — das ist der Geistliche — endlich einer
Mehrzahl von Vertretern derjenigen Hausväter, welche zu der Schule gewiesen
sind und einem Vertreter des Schulaussichtsinteresses, falls das nicht
eine dieser Persönlichkeiten bereits ist, und dem Vorsteher der bürgerlichen
Gemeinde, um den Zusammenhang mit dieser unter allen Umständen aufrecht
zu erhalten. Daß die beiden letzteren Personen nicht der Konfession
der Schule anzugehören brauchen, ergibt sich von selbst.
Ich möchte glauben, diese Ordnung der Dinge, die, wie ich eben hervorgehoben
habe, in weiten Distrikten unseres preußischen Vaterlandes seit
Alters her besteht, sich bewährt hat und dort liebgewonnen ist, ohne jede
Schwierigkeit wird arbeiten können, auch wenn man das Kommunalprinzip
bezüglich der Unterhaltung der Schule zur vollen Durchführung bringt.
Meine Herren, noch eine Zwischenbemerkung bezüglich der Konfessionsfrage,
die sich eigentlich an ein Publikum außerhalb dieses Hauses richtet
sie soll nur ganz kurz sein. Es werden die allerschwersten Bedenken in
dieser Beziehung gegen den Entwurf erhoben, und es wird in Ausdrücken
über ihn gesprochen, als ob wir, ich glaube vier oder fünf Jahrhunderte
sofort in der Kultur zurückträten. (Zuruf links.)
Meine Herren, demgegenüber möchte ich doch eins konstatieren: in
dem ganzen Entwurf steht auch nicht eine einzige Bestimmung, die nicht
jetzt schon, und zwar von meinem Herrn Vorgänger und meinen Herren
Vorvorgängern ganz ebenso geübt worden ist, wie sie hier in den Entwurf
aufgenommen worden ist. Meine Herren, der Entwurf kodifiziert bestehende
Verwaltungspraxis. (Sehr richtigl!)
Nun, meine Herren, komme ich auf die Frage der Unterhaltungspflicht.
Es ist durch den Art. 25 der Verfassung das Kommmmnalprinzip
zwänglich konstruiert. Ich meine, wenn das der Fall ist, so organisiert
man richtig die Schule in dieser Beziehung künftig einfach in den Gemeindehaushalt
und in das Verfassungsrecht der städtischen wie der ländlichen Gemeinden
ein.
In folgerichtiger Ausbildung dieses Gedankens beschränkt der Entwurf
die regiminale Behörde in einer großen Zahl von Fällen, die zu den
äußeren Schulangelegenheiten gehören, in ihren bisherigen Befugnissen. Ja,
er geht sogar so weit, in der Bezirksinstanz die jetzt in der Hauptsache für
diese Zwecke bestehende Instanz überhaupt zu eliminieren; er überträgt einen
großen Teil dieser Befugnisse auf andere Instanzen, in der Hauptsache auf
Selbstverwaltungsinstanzen. Er stärkt den Einfluß der Gemeinde, des Kreises,
und er stellt das Schulwesen unter die Rechtskontrolle der gesetzlich geordneten
Selbstverwaltungsorgane.
Endlich, um etwas zu vermeiden, was nach meiner Auffassung zu
den größten Fehlern jeder vernünftigen Verwaltung gehört — das ist die
Duplizität der behördlichen Organe. — Um dieselbe zu vermeiden, konstruiert
der Gesetzentwurf in der Kreisinstanz, in der Kreis-Schulbehörde, ein Organ,
welches Schulaufsicht und reine Verwaltungszwecke in sich vereinigt und
dafür Garantie leistet, daß nicht der Techniker die Herrschaft über den Verwaltungsbeamten
und nicht die enge, vielfach ja auch von nicht ganz zu
billigenden Rücksichten beeinflußte Einwirkung des örtlichen Elements das
Uebergewicht bekommt. Beide sollen sich ergänzen, es sollen beide zum Heil
der Schule wirken. Ich halte das für durchaus möglich und bin der festen