Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen und dabei zu 
beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 
(Reg. Blatt S. 31) sämmtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz 
oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amtswegen in die 
Wählerliste aufgenommen werden müssen. 
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl- 
kommissionen auf §. 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom —½ 
(Reg. Blatt von 1900 S. 232) noch besonders hingewiesen. 
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl- 
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt Leonberg 
im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen Ge- 
meinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Donnerstag, den 20. Februar 
d. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 
sechs Tagen, also bis Mittwoch, den 26. Februar d. Is. einschließlich, auf dem Rath- 
haus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Er- 
hebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission 
hierüber Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Montag, den 3. März d. Is., haben die 
Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen 
dem Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Mittwoch, den 12. März d. Js., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung 
hat spätestens am Sonntag, den 9. März d. Is., zu erfolgen. 
6) Die Ortsvorsteher haben bei Zeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung 
  
 
	        
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