Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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2 M. in Anrechnung gebracht werden, (Beispiel: Bei 
dem Ankaufspreis von 67 Pf. bis 99 Pfg. ist 2 M. 
als Taxpreis einzusctzen), 
betragt der Ankaufspreis 1 M. bis einschliesslich 3 M., 
so (darf das Zweifache desselben bis zum Höchstbetrag 
von 4 M. 80 Df. in Anrechnung gebracht werden, 
(Beispiel: Bei dem Ankaufspreit von 2 M. 40 f. 
bis 3 NM. ist 4 JI. 80 Df. als Taxpris einzusetzen), 
betragt der Ankaufspreis über 3 M., so dürfen 
für je 100 Pf. Ankaufspreis 160 Df. in Anrechnung 
gebracht werden. 
Wenn als Handelsartikcl bezogene einfache oder 
gemischte Arzneistofte und pharmazeutische Prüu- 
parate, soweit sie in der Arzneitaxe nicht aufge- 
führt sind, z. B. gefüllte Kapseln, Pastillen, Pillen 
u. s. w., der Zahl nach im Anbruch oder gestrichene 
Pflaster im Anbruch verordnet sind, so sind sie mit 
dem doppelten des am Tage der Verordnung giltigen 
Ankaufspreises zu berechnen. Hichci darf weder Porto 
noch Fracht für deren Bezug in Anrcchnung kommen. 
Bei Oblaten, Mincralwassern, Mutterlaugen, 
sowie bei Verbandstoffen, Pflastermul! oder bei 
anderen in verschlossener Originalpackung befind- 
lichen Arzneistoffen und sonstigen der Krankenpflege 
dienenden Gegenstände sind für 100 Df. des Ankaufs- 
Ppreiscs in Aurechnung zu hringen 160 Pf. Dagegen 
darf weder Porto noch Fracht für den Bezug noch die 
Grundtaze für die Abgahe in Anrechnung kommen. 
Bei Berechnung von über 10 Flaschen oder 
Krügen eines Mincralwassers ist der Ankaufspreis 
von 25 Flaschen oder Krügen zu Grunde zu legen. 
Jedoch darf bei Berechnung folgender Mineral-- 
Wasser: 
„ Cpollinaris, Ems, (ierolstein, Ofen, Selters 
und der württembergischen AMineralwasser“
	        
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