Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

Zu § 13. 
Kontrollflansche. 
Zu §§ 14 und 15. 
Aufstellung des 
Kessels. 
min. 
rennmaterial. 
erwendung des 
Dampfes. 
Allgemeine 
Bemerkungen. 
ki bereits in Betrieb ge- 
wesenen Kesseln sind 
hier Angaben über die 
frühere Betriebsstätte 
und den Grund der 
Außerbetriebsetzung 
beizufügen. 
(Drt) 
den ten 
103 
Der Kessel erhält eine Einrichtung zur Anbringung des amtlichen Prüfungs- 
manometers. 
Die Aufstellung des Kessels entspricht den polizeilichen Vorschriften. — Zwischen 
dem Kesselmauerwerk und den dasselbe umschließenden Wänden verbleibt ein Zwischen- 
raum von mindestens 8 cm. 
Das Kamin erhält — hat — m Gesamthöhe, m untere Weite und 
m obere Weite. 
Als Brennmaterial wird verwendet. 
Der von dem Kessel erzeugte Dampf wird zum Betrieb einer pferdigen 
Dampfmaschine mit mm 
Cylinderbohrung, mm Hub und Umgängen in der Minute, sowie 
zu verwendet. 
(Ort) 
190 den. ten 190 
Der Anternehmer: Der Verfertiger:
	        
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