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8.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 24. März 1903.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Filderbahn-Gesellschaft in Stuttgart zur Erwerbung
des für die weitere Ausgestaltung der Linien und Stationen der Filderbahn erforderlichen Grundeigentums
im Wege der Zwangsenteignung. Vom 13. März 1903. — Verfügung des Ministeriums des Innern, be-
treffend die Vergütu rt für den Einzug der Invalidenversicherungsde eiträge. Vom 14. März 1903. —
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Ermächtigung zur Aus-
Hegung zinice Jeugeisse für militärpslichtige Deutsche in Brastlien. Vom 14. März — Verfügung
des Ministeriums des Innern, betreffend die Untersuchung und gesundhertspollzeilicht nnun des in
das Zoll- Inland eingehenden Fleisches. Vom 18. März 1903. — Bekanntmachung des Ministeriums des
Lirchen- und Schulwesens, betreffend die 18. Mä Kommisson für Landesceschcchte Vom 9. März
1903. — Bekannimachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Titulatur der
inuß' bei dem Bischöflichen Ordinariat in Rottenburg. Vom 18. März 1903. — Verfügung des
Finanzministeriums, betreffend die Steuererhebung vom 1. April 1908 an. Von 13. März 1
Rönigliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Filderbahn-Gesellschaft in Stuttgart zur Erwerbung des für die
weitere Ausgestaltung der Linien und Stationen der Filderbahn erforderlichen Grundeigentums
im Wege der Zwangsenteignung. Vom 13. März 1903.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt:
Die Filderbahn-Gesellschaft in Stuttgart wird ermächtigt, zum Zwecke der weiteren
Ausgestaltung ihrer Linien und Stationsanlagen diejenigen Grundstücke und Rechte an