Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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hebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission 
hierüber Beschluß zu fassen. 
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch, den 11. Februar d. Is., haben die 
Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen 
dem Oberamt zu übergeben. 
4) Die Wahl ist genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegen- 
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also 
am Freitag, den 20. Februar d. Js., 
in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 
5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung 
hat spätestens am Dienstag, den 17. Februar d. Is. zu erfolgen. 
6) Die Ortsvorsteher haben beizeiten dafür Sorge zu tragen, daß die Ausrüstung 
der Wahllokale den Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes und 
den §§ 13, 15 und 15 a der Vollzugsverfügung entspricht, daß insbesondere die Ab- 
sonderungsvorrichtungen in der vorgeschriebenen Weise und in genügender Anzahl vor- 
handen, und daß die zu benützenden verdeckten Wahlurnen nicht zu klein sind und ein 
ungehindertes Einlegen der amtlichen Wahlumschläge zulassen. Auch haben die Orts- 
vorsteher für die Aufstellung der mit der Verteilung der amtlichen Wahlumschläge im 
Wahllokal zu beauftragenden Personen (Amtsdiener, Polizeidiener u. dergl.) Vorsorge 
zu treffen. 
Dem Oberamt ist hierüber rechtzeitig Vollzugsbericht zu erstatten. 
7) Die Wahlvorsteher werden vornehmlich auf die Art. 12, 13 Abs. 2, Art. 13a 
bis 18c des Landtagswahlgesetzes und die S§ 11 bis 22 der Vollzugsverfügung hin- 
gewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß den Wählern mit Ausnahme des am 
Schluß des § 18 der Vollzugsverfügung angeführten Falles der Zutritt zur Wahlhand- 
lung einschließlich der Zählung der abgegebenen Stimmen stets freisteht. 
Die etwaige Verwendung von Volksschullehrern zur Protokollführung unterliegt 
seitens der Oberschulbehörden einem Anstand nicht. 
8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Oberamtswahlkommission hat 
spätestens am Montag, den 23. Februar d. Is. stattzufinden.
	        
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