115
Wege gegenseitiger, namentlich auch die örtlichen Verhältnisse berücksichtigender Verein-
barungen eine zweckmäßige Geschäftsbehandlung sicherzustellen, wobei die eine Behörde
den dienstlichen Interessen der anderen möglichst entgegenzukommen hat. Entstehen bei
dem genannten Anlaß zwischen den Behörden Meinungsverschiedenheiten, welche auf
anderem Wege nicht behoben werden können, so ist an die vorgesetzten Ministerien Bericht
zu erstatten
85.
Gegenstand der Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 2 kann je nach den Umständen
insbesondere sein:
1) die Inanspruchnahme von Landjägern behufs Übernahme eines Transports;
2) die Reihenfolge und die sonstigen näheren Umstände der Bewirkung der Trans-
porte bei gleichzeitiger Beförderung von gerichtlichen und polizeilichen Ge-
fangenen;
3) die Bestimmung der Transportwege den Landjägern gegenüber, sofern hierüber
nicht bestimmte Vorschriften bestehen;
4) die Bewirkung von Transporten an nichtwürttembergische Behörden.
Die Vereinbarungen können je für den einzelnen Fall oder für bestimmte Fälle im
allgemeinen getroffen werden. Es empfiehlt sich namentlich, hinsichtlich der Inan-
spruchnahme der Dienste der Landjäger für den Gefangenentransport die nach Lage der
Verhältnisse angezeigt erscheinende Regelung auf dem Wege allgemeiner Vereinbarung
herbeizuführen. librigens wird hinsichtlich des nach Maßgabe des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Strafprozeßordnung stattfindenden unmittelbaren dienstlichen Verkehrs
der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit den Stationskommandanten und Mannschaften
des Landjägerkorps auf § 32 Abs. 3 der K. Verordnung vom 11. Oktober 1898, betreffend
die Organisation des Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner Angehörigen, (Reg.-
Blatt S. 225) hingewiesen.
Die den Transport anordnenden Behörden haben, soweit dies mit der sicheren Durch-
führung der Transporte vereinbar ist, darauf Bedacht zu nehmen, daß Störungen im
regelmäßigen Dienstbetrieb der Landjäger tunlichst vermieden und die letzteren nicht mehr
als notwendig ihrer sonstigen Diensttätigkeit entzogen werden.