Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

115 
Wege gegenseitiger, namentlich auch die örtlichen Verhältnisse berücksichtigender Verein- 
barungen eine zweckmäßige Geschäftsbehandlung sicherzustellen, wobei die eine Behörde 
den dienstlichen Interessen der anderen möglichst entgegenzukommen hat. Entstehen bei 
dem genannten Anlaß zwischen den Behörden Meinungsverschiedenheiten, welche auf 
anderem Wege nicht behoben werden können, so ist an die vorgesetzten Ministerien Bericht 
zu erstatten 
85. 
Gegenstand der Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 2 kann je nach den Umständen 
insbesondere sein: 
1) die Inanspruchnahme von Landjägern behufs Übernahme eines Transports; 
2) die Reihenfolge und die sonstigen näheren Umstände der Bewirkung der Trans- 
porte bei gleichzeitiger Beförderung von gerichtlichen und polizeilichen Ge- 
fangenen; 
3) die Bestimmung der Transportwege den Landjägern gegenüber, sofern hierüber 
nicht bestimmte Vorschriften bestehen; 
4) die Bewirkung von Transporten an nichtwürttembergische Behörden. 
Die Vereinbarungen können je für den einzelnen Fall oder für bestimmte Fälle im 
allgemeinen getroffen werden. Es empfiehlt sich namentlich, hinsichtlich der Inan- 
spruchnahme der Dienste der Landjäger für den Gefangenentransport die nach Lage der 
Verhältnisse angezeigt erscheinende Regelung auf dem Wege allgemeiner Vereinbarung 
herbeizuführen. librigens wird hinsichtlich des nach Maßgabe des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes und der Strafprozeßordnung stattfindenden unmittelbaren dienstlichen Verkehrs 
der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit den Stationskommandanten und Mannschaften 
des Landjägerkorps auf § 32 Abs. 3 der K. Verordnung vom 11. Oktober 1898, betreffend 
die Organisation des Landjägerkorps und die Rechtsverhältnisse seiner Angehörigen, (Reg.- 
Blatt S. 225) hingewiesen. 
Die den Transport anordnenden Behörden haben, soweit dies mit der sicheren Durch- 
führung der Transporte vereinbar ist, darauf Bedacht zu nehmen, daß Störungen im 
regelmäßigen Dienstbetrieb der Landjäger tunlichst vermieden und die letzteren nicht mehr 
als notwendig ihrer sonstigen Diensttätigkeit entzogen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.