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Gefangenenbegleiter.
86.
Die Gefangenentransporte werden für die Regel durch Landjäger, soweit sie von
den Ortspolizeibehörden anzuordnen sind, durch Polizeidiener (Schutzleute) vollzogen.
Die Ortspolizeibehörden dürfen sich zur Vollziehung eines von ihnen angeordneten
Gefangenentransports der ihnen unterstellten Landjägermannschaft (§ 30 Abs. 1 der
K. Verordnung vom 11. Oktober 1898, betreffend die Organisation des Landjägerkorps
und die Rechtsverhältnisse seiner Angehörigen, Reg. Blatt S. 225) nur dann bedienen,
wenn die Verwendung von Ortspolizeibediensteten untunlich oder die Beiziehung eines
Landjägers aus sonstigen besonderen Gründen geboten erscheint. (Zu vergl. übrigens
§ 13 Abs. I.)
87.
Der Transport von Gefangenen, bei denen wegen ihrer geringeren Gefährlichkeit oder
weil aus sonstigen Gründen ihre Entweichung auf dem Transport nicht zu befürchten
ist, die Begleitung durch Landjäger oder Ortspolizeidiener nicht erforderlich erscheint,
kann durch besonders bestellte bürgerliche Gefangenenbegleiter bewirkt werden.
Die bürgerlichen Gefangenenbegleiter können auch zur Unterstützung der Landjäger
oder Ortspolizeidiener bei den von diesen auszuführenden Gefangenentransporten ver-
wendet werden.
Die Entscheidung darüber, ob von der in Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Befugnis
Gebrauch zu machen ist, steht derjenigen Behörde zu, welche den Transport anordnet.
Bezüglich der Einlieferung eines Verurteilten in eine höhere Strafanstalt durch einen
unbewaffneten bürgerlichen Begleiter ist zu vergleichen die Verfügung der Ministerien
der Justiz und des Innern vom 8. Juni 1840, betreffend die Einlieferung verurteilter
Personen in die Strafanstalten durch unbewaffnete bürgerliche Begleiter (Reg. Blatt
S. 268), § 11 Abs. 2 der Verfügung des Justizministeriums vom 26. September 1879
(Reg. Blatt S. 365) und § 11 der Verfügung des Justizministeriums vom 4. April 1902,
betreffend die Selbststellung gerichtlich verurteilter Personen zum Strafantritt in den
höheren Strafanstalten, (Reg. Blatt S. 77).