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88.
Die bürgerlichen Gefangenenbegleiter werden an denjenigen Orten, welche regel-
mäßige Transport= oder Ablösungsstationen bilden, insbesondere also an den Sitzen der
Bezirksbehörden und der Strafanstaltsverwaltungen, sowie an denjenigen Orten, an welchen
sich staatliche Transportgefängnisse (Art. 2 Satz 2 des Gesetzes, die Kosten der Gefange-
nentransporte betreffend, vom 26. Mai 1824) befinden, für gerichtliche Gefangene durch
das Amtsgericht, für polizeiliche Gefangene durch das Oberamt auf Wohlverhalten bestellt
und durch Abnahme eines Handgelübdes an Eidesstatt in Pflicht genommen. Hiebei
wird sich die Bestellung der gleichen Person als Begleiter für gerichtliche und polizeiliche
Gefangene in vielen Fällen empfehlen.
In Friedrichshafen erfolgt die Bestellung und Verpflichtung der bürgerlichen Ge-
fangenenbegleiter sowohl für die gerichtlichen wie für die polizeilichen Gefangenen durch
die Hafendirektion.
In anderen Orten werden die bürgerlichen Gefangenenbegleiter von Fall zu Fall
von der Ortsbehörde bestellt und über ihre Dienstpflichten angemessen unterwiesen.
Bei der Auswahl der bürgerlichen Gefangenenbegleiter ist streng darauf Bedacht zu
nehmen, daß die Ausführung von Transporten nur durchaus zuverlässigen Personen
übertragen wird.
§9.
Die nach § 8 Abs. 1, 2 aufsgestellten bürgerlichen Gefangenenbegleiter unterliegen
der Vorschrift des Art. 118 des Beamtengesetzes. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des
Amtsgerichts oder des Oberamts, je nachdem es sich um den Transport gerichtlicher
oder polizeilicher Gefangener handelt. Die allgemeine Dienstaufsicht über die zugleich
von den Amtsgerichten und den Oberämtern aufgestellten Gefangenenbegleiter steht den
Oberämtern zu. Die in Friedrichshafen aufgestellten Gefangenenbegleiter unterstehen
der Dienstaufsicht der Hafendirektion.
Die in Abs. 1 genannten Personen werden von den Landjägerstationskommandanten
in Beziehung auf ihre Diensttätigkeit unterwiesen und beaufsichtigt.
Bei ihrer Bestellung erhalten sie ein auf ihren Namen lautendes Dienstbuch, welches
sie in geordnetem Zustand sorgfältig aufzubewahren, wenn sie zu einer Dienstleistung be-
rufen werden, mitzubringen und während der Dienstleistung bei sich zu führen haben.