Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die 
Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Reg.- 
Blatt S. 31) und der Vollzugsverfügung dazu vomoboe born Gen-#las S.—## sowie dar- 
auf hingewiesen, daß 
a. in den Wahllokalen und den unmittelbar an dieselben anstoßenden Räumlichteiten 
Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen, 
b. kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus 
derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf, und 
C. daß die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen 
sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht 
bedienen dürfen. 
Stuttgart, den 17. Januar 1903. 
  
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheusele in Stuttgart.
	        
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