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10.
Den bürgerlichen Gefangenenbegleitern kann von der den Transport anordnenden
Behörde das Mitnehmen einer Handwaffe (unter Ausschluß von Schußwaffen) vorge-
schrieben und aufgegeben werden, während des Transportdienstes Fesseln bei sich zu führen.
Die Handwaffen und Fesseln werden den Begleitern je für die Dauer der einzelnen
Dienstleistung von der den Transport anordnenden Behörde übergeben und sind nach der
Rückkehr vom Transport derselben alsbald wieder zurückzugeben.
§ 11.
Inwieweit andere Personen als die nach § 8 Abs. 1, 2 besonders bestellten bürger-
lichen Gefangenenbegleiter, insbesondere auch Kanzleiaufwärter, Gerichts- oder Amtsdiener,
Aufseher der Strafanstalten und Gerichtsgefängnisse und andere dergleichen Unterbeamte
aus besonderen in der Person des Gefangenen oder in den örtlichen Verhältnissen liegen-
den Gründen zum Gefangenentransport beizuziehen sind, bleibt dem Ermessen der in
8 1 Ziff. 1, 2 bezeichneten Behörden überlassen (zu vergl. übrigens § 67 Ziff. 2,
§ 68 Abs. 1).
818.
Die Zahl der den Transport ausführenden Begleiter wird unter Berücksichtigung
der Gefährlichkeit der Gefangenen, des etwa bei denselben vorliegenden Fluchtverdachts
und der sonstigen für die sichere und geeignete Durchführung des Transports maßgebenden
Umstände von der den Transport anordnenden Behörde bestimmt.
Einem einzelnen Begleiter sollen nie mehr als zwei Gefangene, zwei Begleitern
höchstens fünf Gefangene zur gleichzeitigen Beförderung übergeben werden.
Allgemeine Grundsätze für die Vollziehung des Gefangenentransports.
8 13.
Die Beförderung von Gefangenen findet im allgemeinen täglich statt; an Sonn-
und Festtagen, den bürgerlichen Feiertagen und dem Tage der Feier des Geburtsfestes
Seiner Majestät des Königs erfolgt sie dagegen nur ausnahmsweise und nur dann, wenn
dringende Gründe einer Aufschiebung des Transports entgegenstehen.
Als bürgerliche Feiertage gelten gemäß § 1 der K. Verordnung in Betreff der all-
gemeinen Feiertage vom 28. Juni 18149 (Reg. Blatt S. 233) folgende Tage: Neujahrs-