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sind (zu vergl. § 29), insbesondere, wenn sich hierunter Geld befindet, die ge-
naue Angabe des Betrags desselben;
. einen von dem Gefangenwärter zu unterzeichnenden Vermerk darüber, ob der
Gefangene vor Antritt des Transports hautrein und frei von Ungeziefer er-
funden oder ob eine Reinigung mit ihm vorgenommen wurde;
. die Anordnung, ob der Gefangene mit der Eisenbahn, zu Fuß oder unter Be-
nützung eines Fuhrwerks, sowie ob er gefesselt oder ungefesselt zu befördern oder
ob eines der in § 22 bezeichneten Mittel anzuwenden ist;
. das Ersuchen an die Behörden, die Vollziehung des Transports zu unterstützen.
Bei gerichtlichen Untersuchungsgefangenen ist in den Transportschein ferner der Grund
der Untersuchung, bei gerichtlichen Strafgefangenen der Grund der Verurteilung unter
Angabe der erkannten Strafart („Zuchthaus,“ „Gefängnis“ u. s. w.) einzutragen.
Ein entsprechender Vermerk wegen der Fesselung oder sonstigen Sicherung des Ge-
fangenen darf auch dann nicht fehlen, wenn die Maßnahme lediglich für den Transport
zu oder von der Eisenbahn in Betracht kommt.
Weitere Bestimmungen über die Ausfertigung der Transportscheine und die Einträge
in denselben sind in § 36 Abs. 2, § 42, § 43 Abs. 2, 3, §59 Abs. 2 enthalten.
Der Beigabe eines Transportscheines bedarf es nicht, wenn es sich lediglich um die
Beförderung eines Gefangenen von einer Behörde an eine in demselben Oberamts-
bezirk befindliche andere Behörde handelt oder wenn, wie z. B. bei einem mittelst
Transports erfolgenden Vollzug einer Ausweisung auf Grund der Art. 57, 58 des Ge-
setzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit (Reg. Blatt S. 257), der
Gefangene am Ende des Transports nicht an eine bestimmte Stelle abzuliefern ist. Wird
jedoch in diesen Fällen die Eisenbahn zur Beförderung des Gefangenen benützt, so ist ein
Transportschein beizugeben.
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8 2.
Außer dem Transportschein sind dem Gefangenenbegleiter die nach den bestehenden
Vorschriften etwa weiter erforderlichen Urkunden mitzugeben. (Zu vergl. in dieser Be-
ziehung § 16 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 2. Februar 1882, be-
treffend das Verfahren nach liberweisung verurteilter Personen an die Landespolizei-
behörde, insbesondere die Unterbringung solcher Personen in einem Arbeitshaus, Reg. Blatt