146
Zweiter Abschnitt.
Verwahrung und Verpflegung der Transportgefangenen bei den
Abgangs- und Zwischenstellen.
I. Allgemeines.
8 69.
Für die Verwahrung der Transportgefangenen in den gerichtlichen Strafanstalten
oder in den gerichtlichen Gefängnissen sind die allgemeinen Vorschriften der Hausordnungen
für die gerichtlichen Strafanstalten, sowie die Dienst= und Hausordnung für die amtsgericht-
lichen Gefängnisse (zu vergl. die Verfügung des Justizministeriums vom 4. März 1899,
Reg. Blatt S. 58) maßgebend. Soweit die gerichtlichen Transportgefangenen nicht bereits
in den nach § 32 der Dienst= und Hausordnung für die amtsgerichtlichen Gefängnisse zu
führenden Verzeichnissen laufen, sind sie in dieselben mit dem in der Spalte „Bemerkungen“
zu machenden Beisatz „Transportgefangener“ einzutragen.
Für die Verwahrung der Transportgefangenen in den oberamtlichen und örtlichen
Gefängnissen gelten, insolange nicht besondere Ordnungen für diese Gefängnisse erlassen
sind, und soweit in der vorliegenden Verfügung nicht etwas anderes bestimmt ist, die in
den nachstehenden Vorschriften mit Bezug auf die Transportgefangenen getroffenen Be-
stimmungen:
Instruktion für die oberamtlichen Gefangenwärter vom 11. Juli 1877
(Amtsblatt des Ministeriums des Innern S. 289), Ministerialvorschrift vom
6. Juni 1811, die Gefängnisse und Behandlung der Gefangenen betreffend
(Reg. Blatt S. 291), Verfügungen der Ministerien der Justiz und des Innern
vom 3. September 1829 (Reg. Blatt S. 384) und vom 11. März 1855 (Reg.-
Blatt S. 68), betreffend die Maßregeln gegen die Verbreitung der Krätze unter
den Gefangenen, Verfügung des Ministeriums des Innern vom 5. Januar 1838,
betreffend die Erhaltung der Reinlichkeit in den Bezirkspolizei= und Stations=
gefängnissen (Reg. Blatt S. 42), die auch hinsichtlich der Bezirkspolizei= und
Stationsgefängnisse geltende Verfügung des Justizministeriums vom 1. De-
zember 1837, betreffend die Erhaltung der Reinlichkeit in den bezirksgerichtlichen