Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Gefängnissen (Reg. Blatt S. 597),*) Erlaß des Ministeriums des Innern vom 
19. Januar 1892, betreffend Maßregeln zur Verhütung der Verbreitung der 
Tuberkulose innerhalb der Arbeitshäuser und Gefängnisse (Amtsblatt S. 26). 
Für den Fall einer gegenseitigen Aushilfe der Amtsgerichte und der Oberämter 
mit ihren Gefängnissen gelten ferner die Vorschriften in § 16 und § 89 Ziff. 5 der 
Verfügung des Justizministeriums vom 31. Dezember 1902, betreffend die Gerichtskosten 
in Strafsachen (Amtsblatt des Justizministeriums S. 185), mit der Maßgabe, daß bei 
der aushilfsweisen Unterbringung von oberamtlichen Gefangenen in einem amtsgerichtlichen 
Gefängnis der von den Gefangenen durch Beschädigung oder Zerstörung amtsgerichtlicher 
Gefängnisgerätschaften verursachte Schaden dem Amtsgericht stets zu erstatten ist. 
Die Aufsicht über die Polizeigefängnisse und die in denselben untergebrachten Ge- 
fangenen steht nach § 107 Abs. 1 verbunden mit § 18 Abs. 1 und § 69 Buchstabe k 
des Verwaltungsedikts für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen vom 1. März 
1822 (Reg. Blatt S. 331) dem Oberamtmann und in Unterordnung unter denselben 
den einzelnen Ortsvorstehern zu. (Zu vergl. übrigens auch Art. 20 des Gesetzes vom 
21. Mai 1891, betreffend die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörper- 
schaften, Reg. Blatt S. 103.) 
II. Besondere Vorschriften für die Verwahrung und Verpstegung der Transport- 
gesangenen in den oberamtlichen und örtlichen Gefängnissen. 
Kostreichung. 
8 70. 
Die Transportgefangenen sind mit hinlänglicher, gut beschaffener und sorgfältig 
zubereiteter Kost zu versehen. Denselben ist zu verabreichen: 
a. als Frühstück: Suppe oder Kaffee, ferner 250 Gramm Brot; 
b. als Mittagessen: Suppe und 250 Gramm Brot oder eine andere einfache 
warme Kost; 
c. als Nachtessen: Gemüse mit Kartoffeln oder eine andere einfache warme 
oder kalte Kost, sowie 250 Gramm Brot. 
* Die Ziff. 10 dieser Verfügung ist übrigens durch § 241 Ziff. 3 der Verfügung des Juftizministeriums 
vom 31. Dezember 1902, betreffend die Gerichtskosten in Strafsachen (Amtsblatt S. 185), aufgehoben. 
 
	        
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