Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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874. 
Die Anordnung der Verbringung von Transportgefangenen in ein Krankenhaus, 
eine Gebäranstalt oder ähnliche Anstalt ist in jedem Falle aktenmäßig zu machen und 
der Anstalt schriftlich mitzuteilen. 
Ist der Oberamtsarzt zugleich der Hausarzt der Anstalt, so hat er die ärztliche 
Behandlung eines in dieselbe verbrachten Gefangenen in seiner Eigenschaft als Gefängnis- 
arzt unentgeltlich zu besorgen. 
Unterbringung und Verpflegung von Kindern der Transportgefangenen. 
*is 
In Beziehung auf die Unterbringung und Verpflegung der von Gefangenen in 
einem Transportgefängnis geborenen sowie der mit ihren Eltern in das Transport- 
gefängnis eingelieferten Kinder finden die Bestimmungen der Verfügung der Ministerien 
der Justiz und des Innern vom 14. März 1882, betreffend die Unterbringung und 
Verpflegung der von Gefangenen in einer Strafanstalt oder in einem Untersuchungs- 
gefängnis geborenen sowie der mit ihren Eltern zur Haft gebrachten Kinder, (Reg. Blatt 
S. 80) entsprechende Anwendung. 
Verabreichung von Kleidungsstücken. 
§ 7. 
Wenn ein unbemittelter Gefangener nicht im Besitz der für den Transport erfor- 
derlichen Bekleidung ist, so ist solche von der den Transport anordnenden Behörde oder 
erforderlichenfalls von der Behörde der Zwischenstelle unter Beschränkung auf das unab- 
weisliche Bedürfnis zu beschaffen. (Zu vergl. auch Erlaß des Ministeriums des Innern 
vom 26. Mai 1875, betreffend die Kosten der Anschaffung von Kleidern für unbemittelte 
polizeiliche Gefangene, Amtsblatt S. 138.) 
Der Erlaß des Ministeriums des Innern vom 10. April 1886, betreffend den Ab- 
schluß eines Übereinkommens mit Bayern wegen Bekleidung der Schüblinge (Amtsblatt 
S. 130), ist zu beachten.
	        
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