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Untersuchung, Begutachtung und Behandlung der Gefangenen, der Abgabe von Arzuei—
mitteln an dieselben, sowie einer etwa erforderlich werdenden besonderen Bewachung der
Gefangenen.
g 88.
Die durch die Beförderung der Gefangenen auf der Eisenbahn mittelst Benützung
des Gefangenenwagens entstehenden Kosten, einschließlich des Aufwands für Heizung und
Beleuchtung der Gefangenenwagen, der Verköstigung der Gefangenen während des Bahn-
transports, der etwaigen Bereitstellung von Warteräumen für die Transportgefangenen
auf den Eisenbahnstationen, sowie der besonderen Ausrüstung der Begleiter der Gefangenen-
wagen werden, soweit sie nicht die Eisenbahnverwaltung betreffen, in ihrem ganzen Um-
fang und ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit sie im einzelnen durch den Transport
gerichtlicher oder polizeilicher Gefangener verursacht worden sind, aus Mitteln des
Ministeriums des Innern bezahlt, ohne daß seitens der Justizverwaltung ein Ersatz an
die Behörden des Ministeriums des Innern stattfindet.
Das gleiche gilt unbeschadet der Bestimmung des § 83 bezüglich der sämtlichen
Kosten, welche anläßlich des Transports von Gefangenen bei der Hafendirektion Fried-
richshafen entstehen.
Im übrigen werden die Kosten des Transports (§ 85 Ziff. 1, 2) gerichtlicher Ge-
fangener, soweit sie die Staatskasse belasten, aus Mitteln der Justizverwaltung, die
Kosten des Transports polizeilicher Gefangener aus Mitteln des Ministeriums des Innern
bezahlt. Eine Ersatzleistung für die Kosten des Transports, soweit es sich um den be-
stimmungsgemäß zu machenden Aufwand handelt, darf unbeschadet etwaiger nach den all-
gemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts begründeter Schadensersatzansprüche gegen-
über schuldhaften Gefangenen von den polizeilichen Gefangenen nach Art 1 Satz 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1824 nicht erhoben werden. Hinsichtlich der gerichtlichen Gefangenen
wird auf § 79 Ziff.7 des Reichs-Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 in der Fassung
vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzblatt S. 659) hingewiesen, wonach die Kosten eines
Transports von Personen vom Gerichtskostenschuldner als bare Auslagen zu erheben sind.
Kosten, welche durch den Transport der Gefangenen zu oder von den Bahnhöfen
entstehen, fallen nicht unter den in Abs. 1 genannten Aufwand.