Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Die in Abs. 1 aufgeführten Kosten werden von der Eisenbahnverwaltung oder von 
dem Kommando des Landjägerkorps bei dem Ministerium des Innern unmittelbar zum 
Ersatz angemeldet und von diesem zur Zahlung auf die Ministerialkasse angewiesen. 
Die mit einzelnen Stadtgemeinden wegen des Transports von Gefangenen innerhalb 
der Stadt getroffenen Vereinbarungen bleiben unberührt. 
g 80. 
Der Justizverwaltung liegt die Bestreitung der Kosten des Gefangenentransports 
außer in den in § 3 Ziff. 1 bis 11 bezeichneten Fällen auch dann ob, wenn das 
Oberamt eine bei ihm zunächst anhängige Strafsache wegen Unzuständigkeit (zu vergl. 
Art. 14 des Gesetzes vom 12. August 1879, Reg. Blatt S. 153) an eine Justizbehörde 
abgibt. 
Nach § 107 Abs. 6 des Verwaltungsedikts hat das Oberamt bei der übergabe der 
Gefangenen an das Amtsgericht ein Verzeichnis der bei ihm erwachsenen Kosten beizu- 
schließen. Sind Kosten bei einer Ortspolizeibehörde erwachsen, so hat das Oberamt der- 
selben die Einreichung ihrer Kosten bei der betreffenden Justizbehörde rechtzeitig aufzugeben. 
g 90. 
Bezüglich der den Justizbehörden (§ 1 Ziff. 1) durch den Gefangenentransport er- 
wachsenden Kosten und bezüglich der Pflicht zur Erstattung derselben durch die Gefangenen 
oder eine (württembergische oder nichtwürttembergische) Behörde sind die Bestimmungen 
der Verfügung des Justizministeriums vom 31. Dezember 1902, betreffend die Gerichts- 
ktosten in Strafsachen (Amtsblatt des Justizministeriums S. 185), insbesondere § 23 
Ziff. 7, §§ 50 bis 93, 97 bis 100, 111, 112, 114, 116 bis 122 maßgebend. 
Hinsichtlich der den Polizeibehörden (§ 1 Ziff. 2, 3) erwachsenden Transportkosten 
gelten die in den nachstehenden §#§ 91 bis 108 enthaltenen Vorschriften.
	        
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