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Die in Abs. 1 aufgeführten Kosten werden von der Eisenbahnverwaltung oder von
dem Kommando des Landjägerkorps bei dem Ministerium des Innern unmittelbar zum
Ersatz angemeldet und von diesem zur Zahlung auf die Ministerialkasse angewiesen.
Die mit einzelnen Stadtgemeinden wegen des Transports von Gefangenen innerhalb
der Stadt getroffenen Vereinbarungen bleiben unberührt.
g 80.
Der Justizverwaltung liegt die Bestreitung der Kosten des Gefangenentransports
außer in den in § 3 Ziff. 1 bis 11 bezeichneten Fällen auch dann ob, wenn das
Oberamt eine bei ihm zunächst anhängige Strafsache wegen Unzuständigkeit (zu vergl.
Art. 14 des Gesetzes vom 12. August 1879, Reg. Blatt S. 153) an eine Justizbehörde
abgibt.
Nach § 107 Abs. 6 des Verwaltungsedikts hat das Oberamt bei der übergabe der
Gefangenen an das Amtsgericht ein Verzeichnis der bei ihm erwachsenen Kosten beizu-
schließen. Sind Kosten bei einer Ortspolizeibehörde erwachsen, so hat das Oberamt der-
selben die Einreichung ihrer Kosten bei der betreffenden Justizbehörde rechtzeitig aufzugeben.
g 90.
Bezüglich der den Justizbehörden (§ 1 Ziff. 1) durch den Gefangenentransport er-
wachsenden Kosten und bezüglich der Pflicht zur Erstattung derselben durch die Gefangenen
oder eine (württembergische oder nichtwürttembergische) Behörde sind die Bestimmungen
der Verfügung des Justizministeriums vom 31. Dezember 1902, betreffend die Gerichts-
ktosten in Strafsachen (Amtsblatt des Justizministeriums S. 185), insbesondere § 23
Ziff. 7, §§ 50 bis 93, 97 bis 100, 111, 112, 114, 116 bis 122 maßgebend.
Hinsichtlich der den Polizeibehörden (§ 1 Ziff. 2, 3) erwachsenden Transportkosten
gelten die in den nachstehenden §#§ 91 bis 108 enthaltenen Vorschriften.