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sen Berechtigten, ingleichen dem Fiscus zustehende Wiedercinsetzung gegen rechtskraͤf-
tige Erkenntnisse, auf die Restitution gegen Erkenntnisse, welche auf falschen Zeugnissen
oder falschen Urkunden beruhen, auf Wiedereinsetzung wegen neuen Vorbringens, so
wie auf alle diejenigen Restitutionen keinerlei Anwendung, welche auf andere Verletzun-
gen, als die durch Versaͤumniß von Fristen des gerichtlichen Versahrens entstandenen,
sich beziehen.
Stuttgart den 22. September 1830. Bolley.
B) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
Bekanntmachung, betreffend den Wieder-Anfang der bffentlichen Audienzen bei Sr. Königk Majestät.
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 9. Juni d. J., wonach die festge-
gesetzten Audienz-Tage durch die Abwefenheit Seiner Königlichen Majestät eine
Unterbrechung erlitten haben, wird nach höchstem Befehle andurch zur öffentlichen
Keummiß gebracht, daß die öffentlichen Audienzen, welche Seine Königliche Maje-
stät ertheilen, am nächsten Freitag den 1.Oktober wieder ihren Anfang nehmen werden.
Stuttgart den 25. September 1850.
Auf besondern höchsten Befehl:
Für den Minisier:
Mohl.
2. Des evangelischen Consistorium.
Das Ergebniß der thrologischen Candidaten= Prüfung betreffend.
Bon den zu der ersten theologischen Dienst-Prüfung Ende Augusto und im An-
fange Septembers d. J. zugelassenen Candidaten des evangelischen Predigtamtes wur-
den vier wegen unzureichender Kenmnisse abgewiesen, folgende ein und vierzig aber
für befähigt erklärt, und zwar:
1) Mit dem Zeugniß erster Elasse:
Strauß von Ludwigsburg, Seminarist,
Pfizer von Stuttgart, Seminarist,
Vinder von Augsburg, Seminarist,