Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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können  unbeschadet  der  Bestimmung  der  Ziff.  6  von  den  Kreisregierungen  besondere
  Entschädigungen  festgesetzt  werden.

8)  Macht  der  Zustand  des  Transportgefangenen  die  Beigabe  besonderer  Begleiter
(Krankenwärter  u.  s.  w.,  zu  vergl.  auch  die  §§  67,  68)  notwendig,  so  ist  die
diesen  Begleitern  zukommende  Entschädigung  durch  Verfügung  der  Kreisregierung
festzusetzen.

Sonstige  Kosten.
§  94.

Sonstige  Kosten,  die  durch  die  Beförderung  und  Begleitung  der  Transportgefangenen
entstehen,  insbesondere  also  auch  die  Aufwendungen,  die  durch  Fluchtversuche  oder  das
Entweichen  von  Gefangenen  oder  durch  sonstige  außerordentliche  Vorkommnisse  auf  dem
Transport  verursacht  worden  sind,  sind  von  derjenigen  Polizeibehörde,  bei  der  sie  entstehen
  —  soweit  möglich  und  erforderlich  unter  Anschluß  der  nötigen  Belege,  —  zu  verrechnen.


Sind  solche  Kosten  den  Gefangenenbegleitern  unterwegs  entstanden,  so  haben  die
Begleiter  dieselben  bei  der  Polizeibehörde,  welche  den  Transport  angeordnet  hat  oder,  wenn
eine  solche  nicht  in  Betracht  kommt,  bei  derjenigen  Polizeibehörde,  der  sie  zunächst  unterstellt
  sind,  —  die  Landjäger  bei  dem  Bezirksamt  oder  der  Hafendirektion  Friedrichshafen
  —  zum  Ersatz  anzumelden.  Diese  Behörde  hat  die  Kosten  alsdann  ihrerseits  unter
Beifügung  etwaiger  Belege  zu  verrechnen  (zu  vergl.  §  110  Ziff.  1,  4).

Etwaige  Auslagen  der  Gefangenenbegleiter  sind  denselben  sogleich  zu  ersetzen.  Die
Auslagen  der  Bezirksämter  sind  den  Mitteln  zur  Bestreitung  der  Kanzleikosten  vorläufig
zu  entnehmen.

B.  Kosten  der  Verwahrung  und  Verpflegung  der  Transportgefangenen
während  des  Aufenthalts  auf  den  Abgangs=  und  Zwischenstellen.
Gebühren  der  Gefangenwärter  bei  den  Bezirkspolizeibehörden,  der  Hafendirektion  Friedrichshafen
und  an  den  staatlichen  Transportgefängnissen.
§  965.

Den  Gefangenwärtern  bei  den  Bezirkspolizeibehörden,  der  Hafendirektion  Friedrichshafen
  und  an  den  staatlichen  Transportgefängnissen  (Art.  2  Satz  2  des  Gesetzes  vom
26.  Mai  1824)  werden  aus  Mitteln  des  Ministeriums  des  Innern  gewährt: