Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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C.  Vorschriften  für  besondere  Fälle.
Transport  Fahnenflüchtiger  und  anderer  Militärgefangener.

§  101.

Entwichene  deutsche  Militärpersonen  (Fahnenflüchtige  und  andere  Militärgefangene),
welche  angehalten  worden  sind,  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Truppenteil,  dem  sie  angehören,
  unter  Einhaltung  der  württembergischen  Vorschriften  über  den  Gefangenentransport
  an  die  nächste  Militärbehörde,  und  zwar  in  der  Regel  durch  Vermittlung  des  Oberamts,
  in  dessen  Bezirk  die  Ergreifung  erfolgte,  abzuliefern.  (Zu  vergl.  Erlasse  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  14.  Oktober  1879,  Amtsblatt  S.  369,  vom  19.  Januar  1880,
Amtsblatt  S.  18,  und  vom  3.  Dezember  1885,  Amtsblatt  S.  363,  ferner  Verfügung  der
Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der  Finanzen  vom  30.  Oktober  1896
betreffend  die  Mitwirkung  der  Grenzaufsichtsbeamten  bei  der  Ermittlung  und  Festnahme
von  Fahnenflüchtigen,  Reg.  Blatt  S.  251.)

Die  Kosten,  welche  durch  die  Bewachung,  Verpflegung  und  den  Transport  Militärgefangener
  bis  zur  Ablieferung  an  die  nächste  Militärbehörde  bei  den  Bezirks=  oder  Ortspolizeibehörden
  entstehen,  sind  ohne  Ersatz  aus  Militärfonds  von  der  Staatskasse  —
Ministerialkasse  des  Innern  —  zu  tragen.

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  in  den  Fällen  der  §§  181,  184  der  Militärstrafgerichtsordnung
  vom  1.  Dezember  1898  (Reichs-Gesetzblatt  S.  1189)  sowie  in  den  Fällen  der
Ziff.  III  Bb  der  Anlage  3  zur  Wehrordnung  bei  den  Polizeibehörden  etwa  erwachsenen
Kosten.

Der  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern  vom  20.  Mai  1881,  betreffend  die  Kosten
der  Strafvollstreckung  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes  (Amtsblatt  S.  150),  bleibt
unberührt.

Auslieferungen.
8  102.

Die  Fälle,  in  denen  bei  den  Polizeibehörden  Transportkosten  durch  Auslieferung  von
Personen,  welche  zu  den  polizeilichen  Gefangenen  gehören,  an  das  Ausland  oder  durch
Durchführung  eines  von  seiten  einer  anderen  (deutschen  oder  ausländischen)  Regierung
an  eine  ausländische  Regierung  auszuliefernden  polizeilichen  Gefangenen  durch  württem-