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auch in denjenigen Fällen zur Anwendung zu gelangen, in denen es sich um den Vollzug
einer kraft der landeshoheitlichen Befugnisse der einzelnen Bundesregierungen verfügten
Ausweisung von lästigen Ausländern aus den einzelnen Bundesstaaten handelt.
Dagegen sind die (in § 103 Abs. 3 erwähnten) Bestimmungen des § 17 Abs. 2 der
Vorschriften vom 10. Dezember 1890 auf solche Ausweisungen nicht ausgedehnt worden.
Eine Erstattung von Transportkosten aus Reichsfonds findet also bezüglich solcher Aus-
weisungen nicht statt, vielmehr fsind in diesen Fällen die Kosten der Verschubung durch
außerdeutsches Gebiet oder auf dem Seewege von demjenigen Bundesstaat zu tragen, der
die Ausweisung verfügt hat. (Erlasse des Ministeriums des Innern vom 12. Juni 1891,
betreffend die Wahl der Transportwege bei Vollziehung der Ausweisung von Ausländern,
Amtsblatt S. 150, vom 30. Juli 1902, betreffend die bei Vollziehung der Ausweisung
von Ausländern entstehenden Transportkosten, Amtsblatt S. 319, und vom 18. August
1902, betreffend die Verteilung der durch den Transport Ausgewiesener entstehenden
Kosten, Amtsblatt S. 363.)
Übernahme und Heimschaffung deutscher Staatsangehöriger, welche von einem ansländischen Staat
ansgewiesen sind.
§ 105.
Nach einem Beschluß des Bundesrats vom 28. Februar 1873 sind die Kosten des
Transports von Deutschen, welche von einem auswärtigen, d. h. nichtdeutschen Staat
ausgewiesen sind, innerhalb des Bundesgebiets von jedem Bundesstaat insoweit zu tragen,
als sie zur Beförderung des Verwiesenen durch sein Gebiet aufzuwenden sind.
Eine Vereinbarung der in § 103 Abs. 2 bezeichneten Art ist für den übernahme-
und Heimschaffungsverkehr bis jetzt nicht getroffen worden. Die Polizeibehörden werden
jedoch angewiesen, in entsprechender Anwendung der genannten Bestimmungen von Kosten-
ersatzforderungen für die Beförderung des Heimzuschaffenden von der württembergischen
Landesgrenze bis zu der landeinwärts gelegenen nichtwürttembergischen übernahmesele
ihrerseits abzusehen.